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Streitgegenstand sind Ländereien (Burggüter, Baumgarten, Wiesen, Artland, Weiher zu Mirbach), die die Appellanten als ihren von väter- und mütterlicher Seite „anerstorbenen“ Besitz ansehen, auf die aber auch Quirin von Mirbach Erbansprüche erhob. Mit der Feststellung, Quirin von Mirbach sei bei Abschluß eines Vertrages über 25 Jahre alt gewesen, hatte die 1. Instanz seine Ansprüche bzw. die seiner Erben abgelehnt. Der Appellat erhob Einwände gegen die Zuständigkeit des RKG, da mit dem Wert der strittigen Hälfte der Ländereien, die zudem hoch belastet seien, die Appellationssumme nicht erreicht werde. Die Appellanten erklärten dagegen, in 1. Instanz sei Anspruch auf die gesamten Ländereien erhoben worden, so daß die Appellationsssumme erreicht werde. Mit Urteil vom 28. April 1570 bestätigte das RKG, das Verfahren sei angenommen, und forderte den Appellaten auf, sich darauf einzulassen. Am 29. November 1576 erging Citatio ad reassumendum gegen die Vormünder der Kinder der Appellanten. Die geladenen Vormünder bestritten, bestellte Vormünder zu sein. Über die Berechtigung, sie zu laden, wurde im folgenden gestritten. Am 7. Juli 1587 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Am 4. Juli 1591 ergingen Executoriales zu diesem Urteil, die, da die strittigen Güter während des laufenden Verfahrens zumindest teilweise „an andere zum theil potentiores“ verkauft worden seien, das noch anhängige Verfahren diesen Verkäufern aber bekannt gewesen sei, an eine große Personenzahl zugestellt wurde (Q 26). Die erscheinenden Geladenen bestreiten die Berechtigung des Appellaten, den Exekutorialbrief zu erwirken. Sein Mündel sei längst volljährig, die Klage habe sich nur gegen die Hälfte der Güter gerichtet, und sie seien nicht Inhaber der strittigen Burggüter. Mit Urteil vom 3. Dezember 1596 wurde Lic. Vianden aufgegeben, nachzuweisen, welche Stücke der strittigen Burgländereien die Geladenen innehaben. Dr. Godelman wurde in Bezug auf Bach der Nachweis, daß die Immission der Appellaten in die Hälfte der strittigen Güter erfolgt sei, aufgegeben. Um die Befolgung der Bestandteile dieses Urteils wurde im folgenden gestritten.
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Streitgegenstand sind Ländereien (Burggüter, Baumgarten, Wiesen, Artland, Weiher zu Mirbach), die die Appellanten als ihren von väter- und mütterlicher Seite „anerstorbenen“ Besitz ansehen, auf die aber auch Quirin von Mirbach Erbansprüche erhob. Mit der Feststellung, Quirin von Mirbach sei bei Abschluß eines Vertrages über 25 Jahre alt gewesen, hatte die 1. Instanz seine Ansprüche bzw. die seiner Erben abgelehnt. Der Appellat erhob Einwände gegen die Zuständigkeit des RKG, da mit dem Wert der strittigen Hälfte der Ländereien, die zudem hoch belastet seien, die Appellationssumme nicht erreicht werde. Die Appellanten erklärten dagegen, in 1. Instanz sei Anspruch auf die gesamten Ländereien erhoben worden, so daß die Appellationsssumme erreicht werde. Mit Urteil vom 28. April 1570 bestätigte das RKG, das Verfahren sei angenommen, und forderte den Appellaten auf, sich darauf einzulassen. Am 29. November 1576 erging Citatio ad reassumendum gegen die Vormünder der Kinder der Appellanten. Die geladenen Vormünder bestritten, bestellte Vormünder zu sein. Über die Berechtigung, sie zu laden, wurde im folgenden gestritten. Am 7. Juli 1587 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Am 4. Juli 1591 ergingen Executoriales zu diesem Urteil, die, da die strittigen Güter während des laufenden Verfahrens zumindest teilweise „an andere zum theil potentiores“ verkauft worden seien, das noch anhängige Verfahren diesen Verkäufern aber bekannt gewesen sei, an eine große Personenzahl zugestellt wurde (Q 26). Die erscheinenden Geladenen bestreiten die Berechtigung des Appellaten, den Exekutorialbrief zu erwirken. Sein Mündel sei längst volljährig, die Klage habe sich nur gegen die Hälfte der Güter gerichtet, und sie seien nicht Inhaber der strittigen Burggüter. Mit Urteil vom 3. Dezember 1596 wurde Lic. Vianden aufgegeben, nachzuweisen, welche Stücke der strittigen Burgländereien die Geladenen innehaben. Dr. Godelman wurde in Bezug auf Bach der Nachweis, daß die Immission der Appellaten in die Hälfte der strittigen Güter erfolgt sei, aufgegeben. Um die Befolgung der Bestandteile dieses Urteils wurde im folgenden gestritten.
Streitgegenstand sind Ländereien (Burggüter, Baumgarten, Wiesen, Artland, Weiher zu Mirbach), die die Appellanten als ihren von väter- und mütterlicher Seite „anerstorbenen“ Besitz ansehen, auf die aber auch Quirin von Mirbach Erbansprüche erhob. Mit der Feststellung, Quirin von Mirbach sei bei Abschluß eines Vertrages über 25 Jahre alt gewesen, hatte die 1. Instanz seine Ansprüche bzw. die seiner Erben abgelehnt. Der Appellat erhob Einwände gegen die Zuständigkeit des RKG, da mit dem Wert der strittigen Hälfte der Ländereien, die zudem hoch belastet seien, die Appellationssumme nicht erreicht werde. Die Appellanten erklärten dagegen, in 1. Instanz sei Anspruch auf die gesamten Ländereien erhoben worden, so daß die Appellationsssumme erreicht werde. Mit Urteil vom 28. April 1570 bestätigte das RKG, das Verfahren sei angenommen, und forderte den Appellaten auf, sich darauf einzulassen. Am 29. November 1576 erging Citatio ad reassumendum gegen die Vormünder der Kinder der Appellanten. Die geladenen Vormünder bestritten, bestellte Vormünder zu sein. Über die Berechtigung, sie zu laden, wurde im folgenden gestritten. Am 7. Juli 1587 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Am 4. Juli 1591 ergingen Executoriales zu diesem Urteil, die, da die strittigen Güter während des laufenden Verfahrens zumindest teilweise „an andere zum theil potentiores“ verkauft worden seien, das noch anhängige Verfahren diesen Verkäufern aber bekannt gewesen sei, an eine große Personenzahl zugestellt wurde (Q 26). Die erscheinenden Geladenen bestreiten die Berechtigung des Appellaten, den Exekutorialbrief zu erwirken. Sein Mündel sei längst volljährig, die Klage habe sich nur gegen die Hälfte der Güter gerichtet, und sie seien nicht Inhaber der strittigen Burggüter. Mit Urteil vom 3. Dezember 1596 wurde Lic. Vianden aufgegeben, nachzuweisen, welche Stücke der strittigen Burgländereien die Geladenen innehaben. Dr. Godelman wurde in Bezug auf Bach der Nachweis, daß die Immission der Appellaten in die Hälfte der strittigen Güter erfolgt sei, aufgegeben. Um die Befolgung der Bestandteile dieses Urteils wurde im folgenden gestritten.
AA 0627 Reichskammergericht, Teil VII: P-R
Reichskammergericht, Teil VII: P-R >> 3. Buchstabe R
1564 - 1622 (1558 - 1619)
Enthaeltvermerke: Kläger: Walter und Andreas auf der Roer (Ruir; Ruiren); seit 1577 die Vormünder der Kinder des Walter, Neliss von Merken (auch: Neliss zu Lucherberg) und Peter Boesen auf der Roer; seit 1591 Johann Kemmerling und Albert Nolden als vom Dürener Gericht bestellte Vormünder der Kinder von Thonnies Nolden und Anne von Meisheim (Mißhem), Matthias und Thonnies; Emmerich Kaster, Düren; Hermann von Blatzheim, Schultheiß zu Gürzenich, wegen seiner Frau Catharina Nolden; die Brüder Wilhelm und Arnold Nolden; die Gebrüder Hildebrand und Frank Nolden; Edmund Müller namens seiner Frau Maria Nolden; Franz Bach, Bürgermeister und Schöffe zu Düren; Carsilius Hurt wegen seiner Frau Regina, Erbfolger der Elisabeth von Randerath, Witwe des [Franz] von Vercken; Wilhelm Etgens; Werner im Kessel; Peter Warman; Michael Steffens; Franz Fischer; Werner Pingen; Walter Schuhmecher; Etge, Witwe des Adam Pingen; Theiß zu Mirweiler; Johann Halffman zu Hoven (Hoffnen; Düren); die Brüder Tilman und Walter Merten, Erben des Walter auf der Roer; Ludwig Pingen für sich und Hermann zu Bergbuir als Vormünder des Kindes Christian von Franz Bock (Buck) und Beele Pingen (Peynen); Franziskanerinnenkloster Nazareth binnen Mariaweiler (Mirweiler; Kr. Düren); 1599: die Brüder Luitgen und Werner Pingen; Walter Schumacher; Adam Schloßmacher; Fanz Bock; Hermann Schmidt zu Merken; Jorgen Werman; 1600: Carsilius Hurt zur Kupfermühle; 1611: Gertrud von Broich, Witwe des Franz Bach, mit ihren Söhnen Tilman und Wilhelm; 1617: Werner Pingen; Curt Pingen; Hermann Schmidt; Walter Schuhmacher; Christian Rück; Adam Schloßmacher wegen seiner Frau Anne Münds als Leibzüchterin ihres 1. Mannes Adam Pingen; 1618 die Witwe des Carsilius Hurt, Regina Kaufmann gen. Setterich, und die Kinder Hermann Emmerich Hurt und Regina Hurt; (Bekl.) Beklagter: Johann Roeben, Düren, als bevollmächtigter Anwalt der Kinder des Quirin von Loerer auf der Roer und der Catharina von Roeben, Adam und Guettgen; seit 1564 nach dem Tod des Johann Roeben als zur Führung des Verfahrens auf Wunsch der Eheleute Catharina Roeben und Johann Prinssen bevollmächtigter Anwalt Heinrich Hochkirchen, vereidigter Prokurator des Stadt- und Hauptgerichtes Düren; seit 1575 als gerichtlich verordneter Vormund der Kinder Tylman Heiper; seit 1592 Adam von Mirweiler und seine Schwester Guettgen; (Kl.) Prokuratoren (Kl.): Paulus Hasperger 1564 ? Martin Richard ?? Haffner (vor 1569) ? Dr. Johann Michael Vaius 1577 ? für Kemmerling und Nolden: Dr. Johann Godelman 1591 ? für Bach, Hurt, ... : Dr. Johann Godelman 1591 ? Dr. Jacob Kremer ? für Kloster Nazareth: Dr. Johann Godelman 1591 ? für die Erben Pingen: Dr. Johann Gödelman 1599 ? Dr. Beatus Moses 1617 ? für Hurt: Dr. Johann Godelman [1598] 1600 ? Dr. Beatus Moses 1618 ? für Witwe und Söhne Bach: Dr. Godelman 1611 ? Dr. Beatus Moses 1617 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Hechell 1564 ? Dr. Martin Richardi ? Dr. Laurentius Wilthelm ? Dr. Martin Richardi ? Dr. Johann Brentzlin 1575 ? Dr. Johann Michael Fickler ? Lic. Johann von Vianden 1592 ? Dr. Johann Jakob Kremer 1601 Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Schöffen und Richter zu Derichsweiler 1558 - 1559 ? 2. Hauptgericht Jülich 1559 - 1561 ? 3. Jül.-berg. Hofgericht zu Düsseldorf 1561 - 1573 ? 4. RKG 1564 - 1622 (1558 - 1619) Beweismittel: Acta priora (Q 6). Designatio expensarum (Q 13). Urkunde von Richter und Schöffen des Gerichtes zu Pier und Merken über die Bestellung des Neliss zu Lucherberg und des Peter Boesen (nach anderen Aktenstücken verheiratet mit der Mutter der Kinder) zu Vormündern der Kinder Tilman und Merten des Walter von Lucherberg, wohnend auf der Roer, und der Mergen, 1575 (Q 19). Urkunde von Schultheiß und Schöffen des Stadt- und Hauptgerichtes Düren, die auf dessen eigenen Antrag dem etwa 15jährigen Sohn Martin des Walter von Lucherberg auf der Roer, den Heinrich Grapliaeus, Gerichtsschreiber der Herrschaft Merode bei Düren, zum Vormund bestellen, 1586 (Q 24). Zeugen-Rotuli (Q 47, 48). Vertrag, mit dem Tilman Nolden auf der Roeren und seine Frau Gueda und deren Kinder Quirin und Gueda aus ihrer Ehe mit Hermann von Derichsweiler, vor Statthalter und 2 Mannen von Lehen ihr Erbe und Gut zu Mariaweiler, die Alte Burg genannt, an Wilhelm Broich, Schultheiß zu Düren, und dessen Frau Maria Hoemiddach erblich übertragen, 1543 (Q 59). Beschreibung: 3 Bde., 21,5 cm; Bd. 1: 9 cm, 290 Bl., lose; Protokoll (Deckblatt und 1. Seite nur fragmentarisch erhalten), Q 1, 5, 7 - 53, es fehlen Q 25 * , 45; Bd. 2: 9 cm, 315 Bl., lose; Q 55 - 115, es fehlt Q 95, 16 Beil., darunter 8 Supplicationes pro maturando sententiae, bei denen die untere rechte Ecke teils angeschnitten und mit „D. Glaser“ beschriftet, teils abgeschnitten ist; Bd. 3: 3,5 cm, 183 Bl., geb.; Q 6. Lothar Müller-Westphal, Wappen und Genealogien Dürener Familien, S. 41, 121, 152, 156, 315, 462, 495f.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.