Streitgegenstand sind Ländereien (Burggüter, Baumgarten, Wiesen, Artland, Weiher zu Mirbach), die die Appellanten als ihren von väter- und mütterlicher Seite „anerstorbenen“ Besitz ansehen, auf die aber auch Quirin von Mirbach Erbansprüche erhob. Mit der Feststellung, Quirin von Mirbach sei bei Abschluß eines Vertrages über 25 Jahre alt gewesen, hatte die 1. Instanz seine Ansprüche bzw. die seiner Erben abgelehnt. Der Appellat erhob Einwände gegen die Zuständigkeit des RKG, da mit dem Wert der strittigen Hälfte der Ländereien, die zudem hoch belastet seien, die Appellationssumme nicht erreicht werde. Die Appellanten erklärten dagegen, in 1. Instanz sei Anspruch auf die gesamten Ländereien erhoben worden, so daß die Appellationsssumme erreicht werde. Mit Urteil vom 28. April 1570 bestätigte das RKG, das Verfahren sei angenommen, und forderte den Appellaten auf, sich darauf einzulassen. Am 29. November 1576 erging Citatio ad reassumendum gegen die Vormünder der Kinder der Appellanten. Die geladenen Vormünder bestritten, bestellte Vormünder zu sein. Über die Berechtigung, sie zu laden, wurde im folgenden gestritten. Am 7. Juli 1587 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Am 4. Juli 1591 ergingen Executoriales zu diesem Urteil, die, da die strittigen Güter während des laufenden Verfahrens zumindest teilweise „an andere zum theil potentiores“ verkauft worden seien, das noch anhängige Verfahren diesen Verkäufern aber bekannt gewesen sei, an eine große Personenzahl zugestellt wurde (Q 26). Die erscheinenden Geladenen bestreiten die Berechtigung des Appellaten, den Exekutorialbrief zu erwirken. Sein Mündel sei längst volljährig, die Klage habe sich nur gegen die Hälfte der Güter gerichtet, und sie seien nicht Inhaber der strittigen Burggüter. Mit Urteil vom 3. Dezember 1596 wurde Lic. Vianden aufgegeben, nachzuweisen, welche Stücke der strittigen Burgländereien die Geladenen innehaben. Dr. Godelman wurde in Bezug auf Bach der Nachweis, daß die Immission der Appellaten in die Hälfte der strittigen Güter erfolgt sei, aufgegeben. Um die Befolgung der Bestandteile dieses Urteils wurde im folgenden gestritten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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