Eberhart Kemppe von Ober-Issigheim ("Obern Ußigkeim") und seine Ehefrau Gele bestehen von Frau Katherin Nußbaum, Äbtissin, und dem Konvent von Altmünster auf vierzig Jahre zu Erbe des Klosters Hof und Güter zu Ober-Issigheim mit allen Zugehörden, ausgenommen des Klosters Zinsen und Besthäupter daselbst,. gegen 40 Malter Korn und 1 1/2 Malter Haber Frankfurter Maß, fällig zwischen Mariä Himmelfahrt und Geburt oder binnen Monatsfrist nach Frankfurt oder wohin sie vom Kloster beschieden werden; die Beständer sollen ferner vom Hof 1 Malter Weizen "gein Mereholden" zinsen. In Jahren des Hagels oder Misswachses sollen die Beständer dem Kloster gülten wie andere Hofleute des Klosters im Lande. Die Eheleute sollen des Klosters Gefälle im Dorfe einnehmen und überantworten und den Hof instandhalten. Wenn das Kloster bei Zinsversäumnis den Hof an sich nimmt, können die Beständer binnen sechs Wochen unter Erlegung des Gerichtsgelds und des versessenen Zinses den Hof wiedergewinnen. Sie dürfen den Hof nicht ohne Zustimmung des Klosters veräußern. Die Beständer haben ferner den Schultheiß des Dorfgerichts zu bestellen. S. Herr Johan Frolich, Pfarrer zu Ober-Issigheim. "Der geben ist [...] dusent vierhundert und viertzig [...] off den nehsten dornstag vor sant Mathis dag."