(1) N 1235 (2)~Kläger: Elisabeth Thaen, Witwe des lipp. Kanzlers Dr. Konrad Niebecker; 1676 Joachim Niebecker; Heinrich Georg Reiche; Elisabeth Niebecker, Witwe des Dr. Schulte, (Bekl. 1. Inst. Dr. Conrad Niebecker) (3)~Beklagter: Hermann (Lippstadt) und Otto (Detmold) Kirchmann (auch: Kerkmann) als Schürmannsche Erben, die Vollmachten stellt allein Hermann Kirchmann aus; 1677 Margaretha Elisabeth Closinck, Witwe des Berend Siemen Groppen, Detmold; Anton Börger, Detmold, (Kl. 1. Inst. Anne Schürmann, Witwe von Hermann Kirchmann) (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Dietrich Dulman [1623] 1627 ( Dr. Jakob Friedrich Kühorn 1676 ( Subst.: Dr. Heinrich Wilhelm Erhardt Prokuratoren (Bekl.): Lic. Johann Sebastian Augspurger 1627 ( Dr. Lukas Goll 1632, [1632] 1634 ( Dr. Heinrich Wilhelm Erhardt 1677, 1677 ( Subst.: Dr. Johann Marx Giesenbier (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die Appellation richtet sich gegen ein Urteil, mit dem den Appellaten das Recht, Näherkaufrecht geltend zu machen auf Besitz in Detmold, den der Großvater der Appellaten, Lic. Henrich Kirchmann, erworben und später seinem unehelichen Sohn, Hermann Kirchmann, Vater der Appellaten, gegen eine Zahlung überlassen hatte und den dieser wiederum an Dr. Konrad Niebecker verkauft hatte. Die Appellantin betont, dieser letzte Verkauf sei in einer Form erfolgt, der jegliche Rücknahme ausdrücklich ausschlösse. Sie bestreitet den Appellaten den Anspruch auf Näherrecht unter Verweis u.a. auf die uneheliche und nicht legitimierte Geburt Hermann Kirchmanns, die Tatsache, daß es sich nicht um alten Familienbesitz handle und daß die Appellaten nicht vermögend genug seien, den Rückkauf zu finanzieren, so daß sie den Besitz nicht selbst nutzen, sondern weitergeben oder auf Kredit ausgeben müßten. Verweis darauf, der damalige (beim Retrakt zu erstattende) Kaufpreis sei auf Grund des schlechten Zustandes des Hauses und der Tatsache, daß beim Auszug selbst die Dielenbretter und Schlösser mitgenommen worden seien, zu verstehen und dem jetzigen guten Unterhaltszustand nicht angemessen. Attentatsvorwurf, weil ihr trotz eingelegter Appellation die Räumung des Hauses befohlen worden war. Die Vorinstanz hatte die Annahme der Ladung mit der Begründung verweigert, diese sei an den inzwischen verstorbenen Grafen Simon gerichtet. Die Appellaten bestreiten die Rechtmäßigkeit des RKG-Verfahrens auf Grund von Formfehlern gegen die Bestimmungen der lipp. Hofgerichtsordnung zur Einleitung von Appellationen. Das Verfahren sei damit desert geworden und mithin seine Ausführung rechtens. Nach 1630 kaum, zwischen 1639 und 1676 keine Handlungen protokolliert. 1677 nahmen die Erben Niebecker das Verfahren gegen die damaligen Besitzer des Hauses, das inzwischen mehrfach verkauft worden war, wieder auf. Mit Urteil vom 7. Juli 1679 lehnte das RKG den Antrag auf ein Attentatsmandat ab und verwies das Verfahren als desert an die Vorinstanz. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Hofgericht 1615 - 1626 ( 2. RKG 1627 - 1682 (1613 - 1677) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 12). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 12 cm; Bd. 1: 3 cm, 77 Bl., lose Q 1 - 11, 13 - 29, 1 Beil. = Zettel (möglicherweise eines RKG-Referenten) mit Würdigung des Falles, überwiegend lateinisch (Bl. 34 - 35); Bd. 2: 9 cm, 598 Bl., geb.; Q 12.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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