Einige von Markgraf Georg Friedrich von Brandenburg[-Ansbach] [d. Ä.] (voller Titel) beauftragte Räte und Wolf Ulrich von Knöringen zu Weiltingen und Emersacker mit seinem Beistand schließen einen Vergleich nach langwierigen Auseinandersetzungen wegen der von Wolf Ulrich von Knöringen beanspruchten hohen und niederen Jagd in einigen Orten und Wäldern zwischen der Wörnitz und Sulzach sowie der von ihm beanspruchten Teilhabe an der Jagdgerechtigkeit in Wäldern jenseits Sulzach, die Markgraf Georg Friedrich von Brandenburg[-Ansbach] [d. Ä.] 1566 in der aus Gnade bewilligten Übergabe Hans Wolf von Knöringen nicht zugestanden hatte. In dem Vergleich wird ein näher gen. Jagdbezirk festgelegt, in dem Wolf Ulrich von Knöringen, seine Leibeserben und alle künftigen Inhaber des Gutes Weiltingen der niedere Wildbann und dem Haus Brandenburg[-Ansbach] der hohe Wildbann zusteht. Wenn keiner der Nachkommen von Wolf Ulrich von Knöringen mehr am Leben sein wird oder keiner von ihnen das Schloss Weiltingen mehr besitzt, soll der niedere Wildbann an das Haus Brandenburg[-Ansbach] zurückfallen oder ein erneuter Vergleich geschlossen werden. Im Gegenzug verzichtet Wolf Ulrich von Knöringen auf die hohe und niedere Jagd in einigen näher gen. Wäldern jenseits der Sulzach. Ausdrücklich vorbehalten bleiben Markgraf Georg Friedrich von Brandenburg[-Ansbach] jedoch zur Hatz und Jagd in dem gen. Gebiet die Felder in Wittelshofen, wo sich Wolf Ulrich von Knöringen jedes Jahr bis Sankt Gallus zurückhalten soll. Wenn Markgraf Georg Friedrich von Brandenburg ansonsten nach Wittelshofen kommt, kann er auch in anderen Orten dieses Gebiets die Hatz mit dem Strick vornehmen, jedoch nur in eigener Person.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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