Hans Hagenbach von Blitzenreute und Ehefrau Agatha Romi[g]assin bekennen, daß Gerwig [Blarer], Abt zu Weingarten und Ochsenhausen, ihnen auf Lebenszeit das Gut und die Wirtschaft ("tafern") in Blitzenreute verliehen hat, die zuvor Thomas Hagenbach, Vater des Ausstellers, innehatte. Die Beliehenen müssen Gut und Tafern persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "nyendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Die zugehörigen Wälder dürfen nur zur Entnahme von Bau- und Brennholz für den Eigenbedarf genutzt, Eichen und andere fruchttragende ("perendt") Bäume nur mit Zustimmung des Abtes gefällt werden. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen an Zins und Hubgült, was aus Urbar und Rödel des Klosters hervorgeht, zusätzlich aus dem Stadel 200 Scheub Stroh. Im Herbst müssen sie auf Anforderung Fuhrdienste leisten an den (Boden-)See oder an die Weiher. Sie müssen Wein, Fische, Kalk, Steine und anderes befördern. Gut und Tafern fallen heim bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen sich mit Leib und Gut dem Kloster "abschwaif" und ungehorsam machen, bei Eingehen einer Ungenossamenehe und im Todesfall, ebenso wenn sie den Ehrschatz von 100 lb d nicht wie versprochen bei Aufrichtung der Lehenschaft bezahlen. Das Gut muß beim Heimfall mit Dritteil sowie Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden ohne Rücksicht darauf, ob die Beliehenen Dritteil, Heu- und Strohrichte vorgefunden haben oder nicht. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht. Der Abt hat sich den Stadel zur Ablage des Zehnten vorbehalten. Er kann auch andern im Dorf den Weinschank erlauben, wenn die Aussteller die Wirtschaft nicht ausreichend versorgen.