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Jutta, Vögtin von Folbern (Voittine won Volber), sowie ihre Kinder Rule und Nikolaus (Niclos) bekennen, dass sie mit Peter, Pfarrer und Propst zu Großenhain (Hain), bezüglich der Trennung ihres Gutes in Folbern (Volbur) von dem des Klosters [in Großenhain] übereingekommen sind. Demnach steht der Graben (grabe) zwischen ihrem Gut sowie dem Gut und dem Wald des Klosters (dez clostirz holcze) je zur Hälfte ihnen und dem Kloster zu. Sie versichern, keine Forderungen auf Besitzstücke aus dem Gut des Klosters, weder auf Holz, noch auf Gras oder Acker (iz si holcz adir graz adir ackir), mehr zu stellen. - Ein Siegel der Aussteller und Siegel der Zeugen angekündigt.

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Sächsisches Staatsarchiv
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