Friedberg, Burg: König Friedrich bekundet, nachdem das königliche Kammergericht unter dem Vorsitz Albrechts Markgraf von Brandenburg und Burggraf ...
Vollständigen Titel anzeigen
722
B 5 Urkunden der Burg Friedberg
Urkunden der Burg Friedberg >> Urkunden
1448 Februar 16, Wien
Ausf., Perg., anh. Sg. recht gut erh.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: 1448, Samstag nach St. Valentinstag
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Friedberg, Burg: König Friedrich bekundet, nachdem das königliche Kammergericht unter dem Vorsitz Albrechts Markgraf von Brandenburg und Burggraf zu Nürnberg den Burggrafen, Baumeister und Burgmannen der Burg Friedberg, den Beklagten, in ihrer Auseinandersetzung mit Erzbischof Dietrich von Mainz, Dieter v. Isenburg, Graf zu Büdingen, Gottfried v. Eppstein, Eberhard v. Eppstein, Herrn zu Königstein, und Bürgermeister, Rat und Bürgern der Stadt Frankfurt, den Klägern, einen Aufschub gewährt und den endlichen (peremptorie) Rechtstag auf den gestrigen Freitag [1448 Februar 15] gesetzt hatte, sind die Anwälte und Prokuratoren beider Parteien vor dem königlichen Kammerrichter, Leonhard Bischof von Passau (-aw), erschienen. Die Kläger ließen ihre Appellation vortragen, sie hätten die Stadt Friedberg laut Inhalt der Pfandverschreibung Kaiser Sigmunds über Jahr und Tag innegehabt und die Bürger hätten ihnen gehuldigt, als ihnen bekannt wurde, daß zwischen den Burgmannen und den Bürgern ein Urteil ergangen war, daß eine Huldigung ohne Wissen der sechs Burgmannen im Rat nicht rechtmäßig sei; sie hofften, daß dies für ihre Pfandrechte ohne Schaden bleibe. Die Anwälte der Burgmannen brachten dementgegen vor: König Albrecht und Pfalzgraf Ruprecht hätten bestimmt, daß die Bürger der Stadt sechs Burgmannen auswählen und in ihren Rat nehmen sollten, die an allen Angelegenheiten beteiligt sein sollten. König Ruprecht habe dies bestätigt und trotz der von König Rudolf gewährten Freiheit, daß sie ohne ihren Willen 'mit kainem adel oder herrschaft ... uberseczet' zu werden, hätten die Bürger die Pfandherren ohne Wissen der sechs Burgmannen in die Stadt eingelassen und ihnen gehuldigt. Burgmannen und Bürger seien zunächst vor Pfalzgraf Ludwig rechtlich belangt worden, dann vor Graf Hesso v. Leiningen, Frank v. Kronberg dem Älteren, Hans v. Sickingen, Dieter Kämmerer [v. Worms gen. v. Dalberg] und Philipp v. Kronberg [s.: Nr. 719, 1444 Juli 21]. Die Beklagten ließen das Urteil vor Gericht verlesen und ausführen, die Appellation der Kläger dagegen sei nicht rechtzeitig erfolgt, sondern nahezu ein Jahr nach seiner Veröffentlichung und sie beantragten, die Appellation zu verwerfen und das strittige Urteil zu bestätigen. Die Bevollmächtigten der Kläger erwiderten, ihre Auftraggeber seien zu diesem Termin nicht geladen gewesen. Die Nachteiligkeit des Urteils sei ihnen erst dann bewußt geworden, als sie von den Friedberger Bürgern unter Bezugnahme darauf aus der Stadt vertrieben werden sollten. Darauf hätten sie 10 Tage später an den König appelliert, da diese Sache 'dem riche als wol als in [ihnen]' zum Schaden gereiche. Wenn dem Ansinnen der Beklagten stattgegeben, der Schiedsspruch bestätigt und die Pfandherren aus Friedberg vertrieben würden, wären die Schiedsleute über den Aussteller [König Friedrich] und den Kaiser [Sigmund] gestellt. Mit dem Rat des Hofrichters und der Urteiler, seiner Räte, spricht der Aussteller zu Recht, daß weder die Schiedsleute berechtigt waren, ihren Spruch in dieser Sache zu fällen, noch die Bürger und Burgmannen von Friedberg Macht hatten, die Schiedsleute zu einem Spruch zu veranlassen, da sowohl die Rechte der Pfandherren als auch die Freiheiten der Burgmannen von römischen Kaisern und Königen rühren, denen allein das Recht der Entscheidung gebührt. Das Urteil soll deshalb weder den klagenden Pfandherren noch dem Reich an ihren Rechten zu Schaden gereichen.
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: KV auf dem Bug re.: Ad mandatum domini Regis, Michahel de Pfullendorf
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Die Urteiler des Hofgerichts: der Kanzler Kaspar v. Weißkirchen
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Hans v. Neipperg
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Albrecht v. Pottendorf
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Hans v. Starhemberg
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Prokop v. Rabenstein
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Hans Frauenberger v. Messenhausen
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Friedrich vom Graben
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Friedrich Muracher
Vermerke (Urkunde): Zeugen: die Doktoren Hartung von Kappel und Peter Bachmullner
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Konrad Aspach
Vermerke (Urkunde): Siegler: Aussteller (Majestätssiegel)
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Inst. f. Stadtgeschichte, Frankfurt, Best. Pfandschaft Friedberg, Kasten 1445-1479, unter: 1448 Febr. 16.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Reg. Kaiser Friedrichs III., H. 4 (P.-J. Heinig), Nr. 137, S. 133-135; dass., H. 8 (D. Rübsamen), Nr. 98, S. 101.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Friedberg, Burg: König Friedrich bekundet, nachdem das königliche Kammergericht unter dem Vorsitz Albrechts Markgraf von Brandenburg und Burggraf zu Nürnberg den Burggrafen, Baumeister und Burgmannen der Burg Friedberg, den Beklagten, in ihrer Auseinandersetzung mit Erzbischof Dietrich von Mainz, Dieter v. Isenburg, Graf zu Büdingen, Gottfried v. Eppstein, Eberhard v. Eppstein, Herrn zu Königstein, und Bürgermeister, Rat und Bürgern der Stadt Frankfurt, den Klägern, einen Aufschub gewährt und den endlichen (peremptorie) Rechtstag auf den gestrigen Freitag [1448 Februar 15] gesetzt hatte, sind die Anwälte und Prokuratoren beider Parteien vor dem königlichen Kammerrichter, Leonhard Bischof von Passau (-aw), erschienen. Die Kläger ließen ihre Appellation vortragen, sie hätten die Stadt Friedberg laut Inhalt der Pfandverschreibung Kaiser Sigmunds über Jahr und Tag innegehabt und die Bürger hätten ihnen gehuldigt, als ihnen bekannt wurde, daß zwischen den Burgmannen und den Bürgern ein Urteil ergangen war, daß eine Huldigung ohne Wissen der sechs Burgmannen im Rat nicht rechtmäßig sei; sie hofften, daß dies für ihre Pfandrechte ohne Schaden bleibe. Die Anwälte der Burgmannen brachten dementgegen vor: König Albrecht und Pfalzgraf Ruprecht hätten bestimmt, daß die Bürger der Stadt sechs Burgmannen auswählen und in ihren Rat nehmen sollten, die an allen Angelegenheiten beteiligt sein sollten. König Ruprecht habe dies bestätigt und trotz der von König Rudolf gewährten Freiheit, daß sie ohne ihren Willen 'mit kainem adel oder herrschaft ... uberseczet' zu werden, hätten die Bürger die Pfandherren ohne Wissen der sechs Burgmannen in die Stadt eingelassen und ihnen gehuldigt. Burgmannen und Bürger seien zunächst vor Pfalzgraf Ludwig rechtlich belangt worden, dann vor Graf Hesso v. Leiningen, Frank v. Kronberg dem Älteren, Hans v. Sickingen, Dieter Kämmerer [v. Worms gen. v. Dalberg] und Philipp v. Kronberg [s.: Nr. 719, 1444 Juli 21]. Die Beklagten ließen das Urteil vor Gericht verlesen und ausführen, die Appellation der Kläger dagegen sei nicht rechtzeitig erfolgt, sondern nahezu ein Jahr nach seiner Veröffentlichung und sie beantragten, die Appellation zu verwerfen und das strittige Urteil zu bestätigen. Die Bevollmächtigten der Kläger erwiderten, ihre Auftraggeber seien zu diesem Termin nicht geladen gewesen. Die Nachteiligkeit des Urteils sei ihnen erst dann bewußt geworden, als sie von den Friedberger Bürgern unter Bezugnahme darauf aus der Stadt vertrieben werden sollten. Darauf hätten sie 10 Tage später an den König appelliert, da diese Sache 'dem riche als wol als in [ihnen]' zum Schaden gereiche. Wenn dem Ansinnen der Beklagten stattgegeben, der Schiedsspruch bestätigt und die Pfandherren aus Friedberg vertrieben würden, wären die Schiedsleute über den Aussteller [König Friedrich] und den Kaiser [Sigmund] gestellt. Mit dem Rat des Hofrichters und der Urteiler, seiner Räte, spricht der Aussteller zu Recht, daß weder die Schiedsleute berechtigt waren, ihren Spruch in dieser Sache zu fällen, noch die Bürger und Burgmannen von Friedberg Macht hatten, die Schiedsleute zu einem Spruch zu veranlassen, da sowohl die Rechte der Pfandherren als auch die Freiheiten der Burgmannen von römischen Kaisern und Königen rühren, denen allein das Recht der Entscheidung gebührt. Das Urteil soll deshalb weder den klagenden Pfandherren noch dem Reich an ihren Rechten zu Schaden gereichen.
Vermerke (Urkunde): Unterschriften: KV auf dem Bug re.: Ad mandatum domini Regis, Michahel de Pfullendorf
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Die Urteiler des Hofgerichts: der Kanzler Kaspar v. Weißkirchen
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Hans v. Neipperg
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Albrecht v. Pottendorf
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Hans v. Starhemberg
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Prokop v. Rabenstein
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Hans Frauenberger v. Messenhausen
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Friedrich vom Graben
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Friedrich Muracher
Vermerke (Urkunde): Zeugen: die Doktoren Hartung von Kappel und Peter Bachmullner
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Konrad Aspach
Vermerke (Urkunde): Siegler: Aussteller (Majestätssiegel)
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Inst. f. Stadtgeschichte, Frankfurt, Best. Pfandschaft Friedberg, Kasten 1445-1479, unter: 1448 Febr. 16.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Reg. Kaiser Friedrichs III., H. 4 (P.-J. Heinig), Nr. 137, S. 133-135; dass., H. 8 (D. Rübsamen), Nr. 98, S. 101.
Bestellnummer: A 3, Nr. 111/537
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
01.07.2025, 13:40 MESZ