Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet einen Vertrag zwischen seinem Vogt zu Bretten, Konrad von Sickingen, und Simon (Sigmund/Symon) Schenk von Winterstetten einer- sowie Christoph von Helmstatt andererseits wegen Streitigkeiten um wiederfällige und erbliche Güter sowie aufgeschobene Nutzungen davon, weswegen sie vor das Hofgericht gekommen sind. Dabei geht es um 1.500 Gulden Ehesteuer, die Katharina von Windeck in die Ehe mit Georg von Helmstatt, Christophs Vater, gebracht hat, um 1.500 Gulden, die dieser als Widerlage gegeben hat, sowie um 300 Gulden Morgengabe. Die Heiratsgelder wurden auf das Dorf [Ober-]Öwisheim (Ewßheym) verwiesen. Nach Georgs Tod hat sich Katharina mit Simon Schenk verheiratet und die 3.330 Gulden mitsamt einem Drittel der Habe, die Georg hinterlassen hat, in die Ehe gebracht. Nach Katharinas Tod fordert nun Christoph die 1.500 Gulden Widerlage mitsamt der Nutzungen seit dem Tod der Mutter. Da Simon ein Kind mit Katharina hatte, was ebenfalls Kinder hinterlassen hat, fordert Christoph von Helmstatt seinen gebührlichen Anteil an der Ehesteuer und Morgengabe. Außerdem fordert er seinen gebührlichen Anteil am Erbe von Katharinas Mutter und an dem, was sie hinterlassen hat, ebenfalls alles mit den Nutzungen seit Katharinas Tod. Simon verweigerte dies mit dem Hinweis, dass Christoph durch die gewaltsame Inbesitznahme seine Gerechtigkeiten verwirkt hätte, was er dem Hofgericht näher erläuterte. Daraufhin entscheiden die Räte Hans von Ingelheim, Diether Kämmerer von Dalberg und Meister Engelmann von Pleisweiler (Blienßwiler), Lizenziat, auf Befehl von Hofrichter und Räten wie folgt: [1.] Christoph soll Simon zu Weihnachten 30 Gulden und zu Ostern 21 Gulden zahlen, danach zu Simons Lebzeiten jährlich um Weihnachten 51 Gulden. Nach Simons Tod sollen die 15 Gulden Gülte, die von der Morgengabe herrühren, Christophs Erben gezahlt werden, bis er oder sie die Gülte mit 300 Gulden auslösen. [2.] Simon und seine Erben erhalten alle Güter, die Katharina von ihrer Mutter ererbt und jenseits der 1.500 Gulden Ehesteuer hinterlassen hat. [3.] Christoph erhält alle Güter und Obrigkeiten zu Öwisheim, worauf die 3.300 Gulden verwiesen worden sind, und alle dazugehörigen Register und Briefe, was ihm Simon überstellen soll. [4.] Für die 51 Gulden Gülte soll Christoph ein Unterpfand einsetzen, nämlich die zwei Eigenteile zu Oberöwisheim mit allen Obrigkeiten und Zugehör und inklusive darauf liegender Beschwerungen, so wie es Georg vererbt und Simon es innegehabt hat. Dazu soll eine Verschreibung bis Dreikönig [= 6.1.1505] aufgesetzt werden. [5.] Die armen Leute zu Öwisheim sollen dabei geloben, dass sie im Säumnisfall Simon oder seinen Erben gehorsam sein wollen. [6.] Sollte es vorkommen, dass Christoph an seiner Gülte über 12 ½ Gulden säumig wird, die er den Herren zu Sankt German wegen 250 Gulden schuldet, und diese daraufhin ihr Unterpfand einziehen, dann hat Simon das Recht, die Güter zu seinen Händen zu nehmen und das Pfand auszulösen. Im Konfliktfall soll Konrad von Sickingen entscheiden. [7.] Wenn Christoph oder seine Erben diese Bestimmungen vorsätzlich (geferlich) verhindern, soll dies ebenfalls Konrad zur Anzeige gebracht werden. Sieht dieser einen Vorsatz, soll dieser Vertrag nichtig sein und Christoph durch den von Bischof Ludwig von Speyer (+) aufgesetzten Vertrag gebunden sein.