Erbschaftsstreit um den Broichhof (Brochhof, Brockhof), dessen Besitz der Appellant für seine Stieftochter als Erbe ihres verstorbenen leiblichen Vaters Jorg Gürtzgen (Georg Girtzgen) nach der Heirat seiner Witwe Frechen beansprucht. Den Appellaten als Ehemännern der beiden Schwestern von Jorg Gürtzgen und Töchter von Cornelius Gürtzgen war von der Vorinstanz der umstrittene Hof zugesprochen worden. Der Appellant beruft sich bei seiner RKG-Appellation darauf, daß Heinrich Gürtzgen nach dem Tod seines Bruders Cornelius Gürtzgen wegen der Heirat von dessen vorehelichen Sohn Jorg diesem den Hof überließ. Die damaligen Ehemänner seiner beiden Schwestern, die sich nach deren Tod erneut verheiratet hatten, seien damit einverstanden gewesen. Die Appellanten bestehen aufgrund der vorehelichen Geburt von Jorg Gürtzgen auf dem vorrangigen Erbrecht ihrer Frauen als ehelichen Töchtern. Sie verweisen nach einem gegen sie ergangenen Versäumnisurteil des RKG darauf, daß sich beide Parteien zur Vermeidung von Gerichtskosten auf einen Vergleich geeinigt haben, den der Landdrost Johann von Palant innerhalb einer bestimmten Frist ausführen soll.