Bischof Emicho von Freising, der von den bayerischen Herzögen Otto III. und Stephan I. die Vogtei und Gerichtsbarkeit über die Besitzungen des Domkapitels in Aerdingen, Chranspergen, Grunbergen erworben hat, verpflichtet sich gegenüber dem Domkapitel: 1. Von den Besitzungen des Domkapitels, die durch Besteuerung und Belastung seitens der Herzöge arg bedrückt worden sind, nur die gewöhnliche Steuer von jährl. 60 Gulden zu erheben. 2. Vogteiabgaben, soweit diese von den bayerischen Herzögen verpfändet oder zu Lehen vergeben worden sind, erst nach Wiedereinlösung zu fordern; Vogteipflichtige dürfen von dieser Abgabe erst nach ihrer Wiederaufrichtung herangezogen werden. 3. über Besitzungen, in denen den Herzögen kein Vogteirecht zustand, ebenfalls nicht die Vogtei zu beanspruchen. 4. die niedere Gerichtsbarkeit in Kriminal- und Zivilsachen dem Domkapitel zuzugestehen. 5. den jeweiligen bischöflichen Hauptmann in Chransperch zu verpflichten, nach Aufforderung des Domkapitels innerhalb von 8 Tagen die Einhaltung der getroffenen Vereinbarung vor dem Domkapitel eidlich zu versprechen; S: Bischof Emicho von Freising

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv