Kurfürst Philipp von der Pfalz und Herzog Friedrich I. von Pfalz-Simmern, Graf zu Sponheim, bekunden, dass sie eine Einung auf beider Lebtag geschlossen haben. Beide sollen sich zu Ehren fördern, in Treue halten und keiner die offenen Feinde oder Bedränger des anderen in seinen Schlössern, Städten und Gebieten enthalten. Die Amtleute dürfen bei Übergriffen auf frischer Tat zuziehen und nacheilen, als ob es die eigenen Gebiete beträfe. Kurfürst Philipp will die Lande und Leute Herzog Friedrichs wie die eigenen handhaben und schirmen und gegen seine Widersacher helfen, Herzog Friedrich soll dies auch gegen Kurfürst Philipps Feinde tun. Gegenseitige Irrungen sind unter Stellung von jeweils zwei Zusätzen durch einen kurfürstlichen Rat als Obmann zu entscheiden; will dieser nicht annehmen, soll einer von Herzog Friedrichs Räten dazu verordnet werden. Von dem schiedsgerichtlichen Austrag ausgenommen sind Sachen, die gemeinschaftlichen Besitz in der Grafschaft Sponheim betreffen, wobei bei diesen Angelegenheiten gemäß den Burgfrieden und darüber geschlossenen Verträgen vorzugehen ist. Beide Fürsten nehmen aus: Papst, Kaiser, alle Kurfürsten und alle Herren von Bayern. Kurfürst Philipp nimmt zusätzlich dazu aus: Herzog René II. von Lothringen (Reinharten hertzog zu Calabrien), die Bischöfe von Würzburg, Worms und Speyer, seinen Oheim Graf Eberhard von Württemberg und Mömpelgard sowie die Städte Speyer, Heilbronn und Wimpfen. Beide Aussteller versichern die unverbrüchliche Einhaltung und kündigen ihre Siegel an.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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