Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, für sich und die Gewerken zu Daimbach, dass er Jakob Bargsteiner für einen Zeitraum von ein oder zwei Jahren die Vollmacht zum Verkauf von jeglichem Quecksilber, das dem Pfalzgrafen und den Gewerken zufällt oder im Fürstentum der Pfalz gemacht wird, eingeräumt hat. Ein Verkauf, sei es an Bürger, Kaufleute oder andere, soll gelten, als hätte ihn der Pfalzgraf selbst getätigt, wobei dieser den Käufern zu größerer Sicherheit bei Bedarf Kaufverträge (briff und entschafft) ausstellen will.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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