Papst Nicolaus V. teilt dem Vitztum des Rheingaus (vicedomino Reinensi) und den Dekanen der Stiftskirchen St. Martin in Worms (Wormatiensis) und St. Stephan in Mainz (Maguntinensis) mit, dass er dem Eckard Lancknecht, Kanoniker der Kirche St. Paul in Worms (Wormatiensis) ein Kanonikat dieser Kirche überträgt und ihn dazu und zu einer Pfründe (prebendam) oder einem Amt (officium) und auch zu einem kirchl. Benefizium mit oder ohne Seelsorge daselbst, sowie zu einem Kanonikat oder einer Pfründe im Dom oder in einer anderen Kathedralkirche dieser Art providiert und befiehlt dem Bischof von Worms (Wormaciensis), dem Propst, Dekan, Scholaster, Kustos und dem Kapitel der einzelnen Kanoniker der Wormser (Wormatiensis) Kirche bei Vakanzen Eckard oder dessen Prokuratoren im Sinne der Provision diese Stellen zu übertragen und ihn zu St. Paul als Kanoniker aufzunehmen.

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