Pfalzgraf Johann schließt mit Hilfe der Räte Graf Eberhards des Älteren von Württemberg zwischen Erzbischof Johann von Trier einer- und Kurfürst Philipp von der Pfalz andererseits einen Vertrag, nachdem es zwischen beiden wegen etlicher Schlösser zu Streitigkeiten gekommen war: 1. [Kuno] von Winneburg (Wynneberg) soll wieder nach Winneburg gelassen werden, wobei Eigentum und Lehenschaft beim Pfalzgrafen und Hochstift Trier verbleiben. Sollte sich herausstellen, dass beide Fürsten wie behauptet Öffnungsrechte haben, sollen sie diese nicht gegeneinander gebrauchen. 2. Der Bischof von Trier soll in seiner Hälfte zu Beilstein (Bylstein) gelassen werden und dem von Winneburg die Lösung gestatten. Es folgen nähere Bestimmungen zur anderen Hälfte und zum Burgfrieden. 3. Beiden Fürsten soll ihre Gerechtigkeit zu Schöneck durch diesen Vertrag nicht genommen werden. 4. Alle Gefangenen beider Seiten sind gegen Urfehde (uff ein alten urfrieden) ledig zu sagen, Atzung ist jedoch zu bezahlen. [5.] Damit sind beide Kurfürsten in den genannten Sachen geschlichtet. Als württembergische Räte werden genannt: Hermann von Sachsenheim, Ritter, und Doktor Johannes Reuchlin. Beide Kurfürsten beurkunden diese Schlichtung.
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Pfalzgraf Johann schließt mit Hilfe der Räte Graf Eberhards des Älteren von Württemberg zwischen Erzbischof Johann von Trier einer- und Kurfürst Philipp von der Pfalz andererseits einen Vertrag, nachdem es zwischen beiden wegen etlicher Schlösser zu Streitigkeiten gekommen war: 1. [Kuno] von Winneburg (Wynneberg) soll wieder nach Winneburg gelassen werden, wobei Eigentum und Lehenschaft beim Pfalzgrafen und Hochstift Trier verbleiben. Sollte sich herausstellen, dass beide Fürsten wie behauptet Öffnungsrechte haben, sollen sie diese nicht gegeneinander gebrauchen. 2. Der Bischof von Trier soll in seiner Hälfte zu Beilstein (Bylstein) gelassen werden und dem von Winneburg die Lösung gestatten. Es folgen nähere Bestimmungen zur anderen Hälfte und zum Burgfrieden. 3. Beiden Fürsten soll ihre Gerechtigkeit zu Schöneck durch diesen Vertrag nicht genommen werden. 4. Alle Gefangenen beider Seiten sind gegen Urfehde (uff ein alten urfrieden) ledig zu sagen, Atzung ist jedoch zu bezahlen. [5.] Damit sind beide Kurfürsten in den genannten Sachen geschlichtet. Als württembergische Räte werden genannt: Hermann von Sachsenheim, Ritter, und Doktor Johannes Reuchlin. Beide Kurfürsten beurkunden diese Schlichtung.
Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Nr. 829, 314
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Generallandesarchiv Karlsruhe, 67 Kopialbücher
Kopialbücher >> Weltliche Territorien und Herrschaften >> Kurpfalz >> Einzelne Pfalzgrafen und Kurfürsten >> Philipp >> Entscheide, Anlässe und Verträge I (Kurfürst Philipps von der Pfalz) >> Urkunden
1488 September 19 (uff fritag nest nach des heiligen crutz dag exaltacionis)
fol. 409v-411r
Urkunden
Ausstellungsort: Oberwesel (Wesel)
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (Sekretsiegel); Erzbischof Johann von Trier; Johann I. von Pfalz-Simmern
Siegler: Kurfürst Philipp von der Pfalz (Sekretsiegel); Erzbischof Johann von Trier; Johann I. von Pfalz-Simmern
Kopfregest: "Vertrag und rachtung zuschen dem ertzbischoff zu Trier und hertzog Philipsen pfalzgraven der slos Wynnenberg Bylsten und Schoneck halb".
Beilstein COC; Burg [auch: Burg Metternich]
Oberwesel SIM
Schöneck, Burg bei Boppard SIM
Trier TR; Erzstift
Winneburg, Burg bei Cochem COC
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
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04.04.2025, 08:02 MESZ
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