Dem (Schwieger-)Vater der Kläger war die Fortführung eines am Hof zu Roermond (Ruremond) einer Forderung wegen eingeleiteten Verfahrens um das Bylandtsche in Gelderland gelegene jül. Lehen Oberkrüchten (Hof und Zehnt) 1736 von der jül.-berg. Regierung untersagt worden. Die Kläger wenden sich dagegen, daß von der jül.-berg. Regierung Zwangsmittel angewandt wurden, um sie zur Aufgabe des Roermonder Verfahrens zu zwingen, und diese vom jül.-berg. Geheimen Rat als Revisionsinstanz bestätigt wurden, obwohl sie erklärt hatten, - möglicherweise im Gegensatz zu ihrem Schwager von Holthausen - kein solches Verfahren zu betreiben. Zudem seien die Zwangsmittel gegen das Lehen Herb gerichtet, das nicht aus dem gemeinsamen Veekenschen Erbe stamme, und das Revisionsurteil auch gegen von Hannet gerichtet, obwohl dieser im Verfahren weder geladen noch gehört worden sei. Das Verfahren wurde als RKG-Appellation gegen das Revisionsurteil eingeleitet. Die jül.-berg. Regierung erklärt, von den Veekenschen Erben werde unberechtigterweise die Schuld aus dem jül. Lehen Oberkrüchten eingetrieben. Um diese Beeinträchtigung der landesherrlichen Lehensrechte zu unterbinden, sei man gezwungen, Zwangsmaßnahmen gegen die Erben Veeken zu ergreifen. Das gegen die Erben Veeken geführte Verfahren betreffe auch ohne gesonderte Ladung alle Erben. Mit Einleitung der Revision hätten die Kläger auf das Rechtsmittel der Appellation verzichtet, die auch wegen Nichterreichens der Appellationssumme unzulässig sei. In ähnlichem Sinne argumentiert von Bylandt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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