Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinem Getreuen Hieronymus Flor, Doktor und Kanzler, und Eberhard Hase, Dekan zu Allerheiligen zu Speyer, Irrungen um die Pastorei zu Dielheim (Duelnheim) gehalten haben. Der Pfalzgraf hat zwischen den Parteien nunmehr gütlich beredet, dass Eberhard auf die Pastorei Verzicht leisten soll und Hieronymus darin ungehindert einzusetzen ist. Dagegen soll Hieronymus dem Eberhard Hase jährlich 28 Gulden auf eine seiner Pfründen, ohne Seelsorgepflicht und in absenti, anweisen. Die Gefälle (fructus) von der Pastorei zu Dielheim sollen bis zur Teilung hälftig zur Begleichung der Gerichtskosten der Parteien verwendet werden, namentlich für den Richter [des geistlichen Gerichts] zu Mainz. Der Vertrag soll den Herren von Sickingen und Talheim als Patronatsherren an ihren Rechten unschädlich sein, Klagen sind vor das zuständige Gericht zu bringen. Hieronymus Flor, Eberhard Hase, Götz von Adelsheim, Propst zu Wimpfen, Meister Paulus Baumann und alle anderen in der Angelegenheit Beteiligten sollen damit gütlich vertragen sein. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung des Vertrags.