(1) B 4586 (2)~Kläger: Johann Henrich Brinckmann auf der Sauersheide und Konsorten, nämlich Johann Cordt Reinecken zu Holzhausen (3)~Beklagter: Gräflich lipp. Kanzlei (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Caesar Scheurer 1748 ( Subst.: Lic. Johann Jakob Duill Prokuratoren (Bekl.): Dr. Philipp Ludwig Meckel [1748] 1749 ( Subst.: Dr. J. P. Besserer (5)~Prozessart: Mandati de nullatenus contraveniendo propriis judicatis nec impediendo uti jure constitutionum imperii sicque transmittendo denuo acta sumptibus impetrantium ad extraneos doctos cum clausula Streitgegenstand: Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um Ländereien, die die Vorfahren eines Mannes namens Baden aus Waddenhausen den Vorfahren der Kläger als zehntfrei verkauft und seither die Lasten von den Grundstücken, die sie nicht mehr besaßen, gezahlt hatten. Baden hatte die Kläger auf Bezahlung der Hilfs- und Zehntgelder verklagt. Die Kläger erklären, Baden sei durch Urteile, die mit Rat auswärtiger Rechtsgelehrter gefällt wurden, zunächst (Juristenfakultät Gießen) der Beweis über die Zahlungen auferlegt und dann (Juristenfakultät Erfurt) entschieden worden, er habe diesen Beweis nicht erbracht. Die Klage richtet sich dagegen, daß, nachdem Baden sich gegen eine erneute Verschickung an Auswärtige zur endgültigen Entscheidung mit der Begründung gewandt hatte, in Fällen, in denen landesspezifische Rechte oder Gewohnheiten betroffen seien, sei laut Kanzleiordnung eine Versendung an Auswärtige unzulässig, die bereits angesetzte Versendung nicht weiter betrieben wurde. Die Kläger bestreiten, daß die Verschickung nach auswärts bei Landesspezifika grundsätzlich untersagt sei, und erklären vor allem, es gehe nicht (mehr) um eine landesspezifische Frage, sondern um die Entscheidung, ob Baden den ihm auferlegten Beweis erbracht habe. Sie sehen, sollte die Kanzlei sich Badens Argumentation anschließen und eine Versendung nach auswärts ablehnen, die durch Auswärtige gefällten und rechtskräftig gewordenen Urteile zu ihren Gunsten in Frage gestellt. Die erst nach Rufen (14. Februar 1749) erscheinenden beklagten Kanzleiräte erklären, die bisherigen Referenten hätten den Unterschied zwischen Zehntgeldern (die die Vorfahren Badens unzulässigerweise auf ihren übrigen Besitz genommen hätten) und Hilfsgeldern (= Erstattung eines Teils des vom Inhaber des Hauptgutes zu zahlenden Gesamtzehnten durch die Inhaber einzelner zehntbarer Stücke) nicht erkannt und als Auswärtige nicht erkennen können. Mit der von ihnen angeordneten Versendung an einen einheimischen Rechtsgelehrten entstehe den Klägern kein Nachteil. 9. Mai 1749 Einschärfung des Mandates. Zahlreiche mündliche verfahrensrechtliche Anträge. (6)~Instanzen: RKG 1749 - 1750 (1749 - 1750) (8)~Beschreibung: 3 cm, 144 Bl., lose; Q 1 - 14.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
Data provider's object view
Loading...