Zunftbrief der Bäcker. Ludwig Graf zu Stolberg bestätigt eine auf Graf Michael den Älteren zurückgehende Ordnung der Wertheimer Bäcker: 1. Wer aufgenommen werden will, muss eheliche Geburt, guten Leumund sowie ausreichende Lehrzeit nachweisen und einen Lehrbrief vorlegen, 2. In der Grafschaft Wertheim darf niemand (es sei heimbeck, feilbeck oder müller) ohne Erlaubnis der Zunft backen, 3. Wer aufgenommen werden will, zahlt zwei Gulden und zwei Viertel Wein zum Vertrinken, 4. Söhne von Meistern zahlen einen Gulden und zwei Viertel Wein zum Vertrinken, 5. Bei Heirat mit einer Meistertochter oder -witwe gilt dieselbe Regelung, 6. Mitglieder bleiben in der Zunft, solange sie backen. Wer einmal aufgehört hat zu backen, muss sich wieder einkaufen, backt er erneut, 7. Über Aufnahmen entscheidet das Handwerk, 8. [Regelung zum Austritt aus der Zunft,] 9. Annahmen von Lehrknechten erfolgen vor dem Handwerk und gegen Zahlung von einem Gulden und zwei Vierteln Wein, 10. Bei armen Lehrlingen kann die Zunft diese Gebühr mindern oder erlassen, 11. Wenn Frauen oder Gesinde das Brot anbieten, dürfen sie sich die Käufer nicht abwerben, sobald diese Brot in den Händen halten. Wenn die Käufer das Brot aber wieder hinlegen, ist Abwerbung erlaubt, 12. Regelungen der Herrschaft und der Stadt zum Verkauf von Brot sind einzuhalten bei Strafe von einem halben Gulden, 13. In der Stadt Wertheim dürfen Nicht-Wertheimer Bäcker nur auf den Wochenmärkten verkaufen, 14. Wer sicher weigert, Kerzenmeister (Zunftmeister) zu werden, soll sechs Turnosen und zwei Viertel Wein Strafe zahlen, 15. Bäckersfrauen dürfen auf dem Markt kein Getreide kaufen, dies dürfen nur die Bäcker selbst. Witwen dagegen dürfen. Strafe drei Turnosen, 16. Kein Meister soll einem anderen "in ein kauff fallen" bei Strafe von sechs Turnosen, 17. Wenn die Zunft sich versammelt, soll keiner den anderen der Lüge bezichtigen oder schelten, bei Strafe von zwei Turnosen, 18. Kein Meister soll einem anderen einen Knecht abwerben bei Strafe von drei Turnosen und zwei Vierteln Wein, 19. Wenn ein Knecht seinen Meister ohne Grund verlässt, verliert er alle Lohnansprüche. Wenn ein anderer Meister ihn beherbergt, zahlt er drei Turnosen Strafe. Dagegen soll ein Knecht, der von seinem Meister ohne Grund entlassen wird, vollen Lohn bekommen und bei einem anderen Meister weiter arbeiten können, 20. Wenn Streitigkeiten nicht innerhalb der Zunft geregelt werden können, soll der Stadtrat schlichten, 21. Wer bei gebotenen Versammlungen ohne Grund fehlt, zahlt zwei Turnosen, 22. Die Zunftmeister dürfen bei Verstößen gegen diese Artikel ohne Einschaltung eines Gerichts durch den Stadtknecht pfänden lassen und aus der Zunft ausschließen, 23. Die Zunftmeister sollen eine ordentliche Rechnung führen, 24. Beim Begräbnis eines Zünftigen, seiner Frau, seines Knechtes oder seiner Magd, sollen alle Zünftigen anwesend sein. Ankündigung des Sekretsiegels der Wertheimer Befehlhaber.