Einbeziehung "sonstiger Einrichtungen der öffentlichen Hand" bei Durchführung des § 1 Abs. 2 BWGöD (Einzelfälle): Institut für Auswärtige Politik, Deutsche Lufthansa AG, Wohlfahrtsschule des Hauptausschusses für Arbeiterwohlfahrt e.V., Teltow-Kanal-AG, Kaiser-Wilhelm-Gesellschaft e.V., Dessau-Wörlitzer Eisenbahn AG, Mädchenhort e.V.

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