Papst Sixtus IV. bestätigt auf Bitten Kurfürst Ernsts und Herzog Albrechts von Sachsen das von seinen Vorgängern Martin V. und Bonifatius IX. verliehene Privilegium de non Evocando für deren Untertanen in kirchlichen und weltlichen Angelegenheiten mit Ausnahme von Fällen, in denen die zuständigen Gerichte Pflichtverletzungen begehen.

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Sächsisches Staatsarchiv
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