Johann Graf zu Wertheim gibt seinem Schreiber Wernher Schaden die Mühle an der Tauber zu Wertheim mit Sägemühle, Walkmühle, Schleifmühle und Zubehör, worunter Ursätze und Fischweide, in Erbbestand. Der Beständer hat 50 fl. zu Ursatz an die Mühle zu wenden, und zwar im Einverständnis mit der Herrschaft über Michaelis in einem Jahr 25 fl. und im folgenden Jahr wieder 25 fl. (Weiterhin stimmen die Bedingungen überein mit denen in StAWt-G Rep. 5 Lade XI W Nr. 15 Transsumpt vom 26. Juli 1440) Nur ist vom Mühlbann der Vogt nicht ausgeschlossen; dagegen dem Bann unterworfen ist jeder, der in Wertheim Korn oder Weizen kauft, ausgenommen Pfründkorn und solche, die besonderen Dispenz von der Herrschaft haben. Der Passus über das Gericht fehlt.