Johann Franz Freiherr von Landsee, Herr zu Glatt, Berg, Törnegg und Hochstraß, Inhaber der Herrschaft Hohengundelfingen, kaiserlich, oberösterr. Geheimer Rat und Reichshofrat, wirklicher Abgesanster in die Schweiz, Stadthauptmannschaftsverwalter zu Konstanz und Ritter des Ordens de Calatrava, belehnt den Georg Bossenmayr, Schultheißen zu Fischingen, in Erblehensweise mit seinem Fischwasser und Fischenz am Neckar unter [halb] dem Dorf Fischingen am Steig, der an der Halde hinausgeht auf Mainau am Wasser der Herrschaft Wehrstein hinab bis auf das Wasser derer von Liechtenstain, mit alle Zubehör und allen Rechten, wie das Bossenmayr und davor dessen Vater von denen von Neuneck innehatten. Der Belehnte muß Fischwasser und Fischenz in gutem Zustand erhalten, darf das Lehen ohne Wissen des Ausstellers weder versetzen, verkaufen noch beschweren. Er soll jährlich auf Martini und auf Philippi und Jacobi, 8 Tage vorher oder nachher, je 36 Schilling Landeswährung als jährlichen Zins nach Glatt entrichten. Beim Tod eines Lehensträgers soll jeweils ein tauglicher Nachfolger vorgeschlagen werden. Der Belehnte oder seine Erben können die Gerechtigkeit ihrer Lehenschaft verkaufen, jedoch ohne Nachteil am Eigentum des Ausstellers. Der Aussteller behält sich und seinen Erben in solchen Fall das Vorkaufsrecht oder anderweitige Verleihung vor. Bei Besitzwechsel des Fischwassers sollen jeweils der Verkäufer und der Käufer oder Erbe 1 Gulden Handlohn und Weglösung geben. Der jeweilige Lehnsherr darf im Fischwasser seine Kurzweil treiben, wozu ihm die Inhaber des Fischwassers behilflich sein sollen, doch dürfen die Lehnsherren oder die Ihren keine Reuse oder anderes Geschirr über Nacht hineinlegen. Erwähnt wird der zwischen Wilhelm von Neuneck und Hans Hegner 1600 geschlossene Vertrag