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Vogt und Gericht des zur Herrschaft Kürnberg gehörigen Dorfs Bleichheim bekunden, daß Abt Severin, Prior und Konvent des Klosters Ettenheimmünster gegen eine jährlich auf Martini zu zahlende Gült von 3 Pfund Rappen Freiburgisch zugunsten der Gemeinde Bleichheim auf alle (strittigen) Rechte an der im dortigen Bann zu Kastenhofen gelegenen Hanfbleuel samt genannten Zugehörden, verzichten, die die Gemeinde vormals aus der Hinterlassenschaft des verstorbenen Andreas Halbermayr, Amtmann zu Kenzingen, gekauft und dem Kloster zu Lehen aufgetragen hatte

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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