Zu wissen, daß in den Gebrechen zwischen dem Ritter Pilgrim von der Leiten (Pelgrym van der Leten) einerseits und Wilhelm (Willem) von Ulenbroich [sowie dessen Gattin Grete] andererseits ein [Sühne-] Tag vereinbart worden ist. Die beiden Parteien sollen ihre Freunde davon unterrichten, was für Verpflichtungen sie gegenüber den anderen haben. Jede der Parteien soll zu dem Tag vier ihrer Freunde mitbringen, die sich um eine Einigung bemühen sollen. Abgesondert von ihnen sollen die Schiedsrichter Heinrich von Marten, Heinrich oppen Berghe und Hermann Hoveken bleiben. Dieser Tag soll gehalten werden zu Werden am Dienstag in 14 Tagen. Wenn jemand an diesem Termin verhindert ist, soll er das den anderen vier Tage vorher in ihrer Wohnung mitteilen. Dann soll die Verhandlung eine Woche später am gleichen Ort stattfinden. - Es siegeln Pilgrim von der Leiten und anstelle Wilhelms von Ulenbroich Johann von Altenbochum. - D. anno domini quadringentesimo trisesimo [sic !] quinto feria quarta post dominicam Misericordias domini.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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