Anspruch auf ein Siebtel am elterlichen Erbe und Anspruch auf Anteil am Erbe der kinderlos verstorbenen Werner Anton und Helwig von Hatzfeldt, Geschwister der Antonetta Margaretha von Neuland geb. von Hatzfeldt und des Johann Wilhelm von Hatzfeldt. Nach dem Tode des Wilhelm von Hatzfeldt zu Weisweiler, Wildenburg und Schönstein, und der Johanna von Brempt, die die sieben Kinder Johann Wilhelm, Werner Anton, Philibert, Johanna Maria, Hellwig, Antonetta Margaretha und Elisabeth Walburga hinterließen, wollte deren ältester Sohn Johann Wilhelm (bzw. nach seinem Tod die Appellaten) seine Schwester Antonetta Margaretha mit 3000 Rtlr. aussteuern. Sie und ihr Mann beanspruchten jedoch das Doppelte, klagten in Düsseldorf und ließen sich „loco alimentorum“ in das elterliche Gut Guttekoven (Hzm. Jülich, Amt Born; Niederlande; anders: das gute Kovergut) immittieren. Nach dem Tod der Geschwister sah sich Antonetta Margaretha als „unverziegene Tochter“ ebenso erbberechtigt wie ihren älteren Bruder. Die Klagte erfolgt am RKG, weil weder Werner Anton noch Hellwig jemals ihr Kindteil erhalten haben sollen, die elterlichen und damit umstrittenen Güter im Erzstift Köln, in den Herzogtümern Jülich und Kleve, in den Grafschaften Nassau und Sayn und in der Herrschaft Limburg lagen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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