Kurfürst Philipp von der Pfalz verleiht den genannten Gewerken das Bergwerk bei Gollenfels (Goldenfels), das sich vom Guldenbach (Goldbach), den Dörrebach (Dorrenbach) hinauf um den Berg erstreckt, mit Fundgruben und freit sie und alle dort Arbeitenden, wie es auch für andere dergleichen Bergwerke gilt, unter folgenden Detailregelungen: [1.] Jedem steht ein Lehen zu, was näher ausgeführt wird. [2.] Dem Pfalzgrafen ist der Zehnt nach Bergwerksrecht vorbehalten. [3.] Der Pfalzgraf gewährt näher geregeltes freies Geleit. [4.] Streitigkeiten zwischen den Anteilseignern etc. kommen vor den Bergrichter, außer näher genannte Fälle, die vor das Hochgericht zu Stromberg kommen sollen. [5.] Der Bergrichter kann Fälle an den Bergrichter zu Daimbach verweisen. [6.] Wer während seiner Arbeit am Berg dem Pfalzgrafen oder einem der seinen schuldig wird, der soll dies vor seiner Abfahrt begleichen. [7.] Die Verleihung erfolgt mit summarisch aufgelistetem Zugehör; wenn jemandes Erbe oder Eigen dabei geschädigt würde, ist das entsprechend zu vergelten. [8.] Anteilseigner und Mitgewerke sind für das Bergwerk von Satzung, Steuer oder ähnlichen Beschwernissen befreit und dürfe das gefundene Erz frei veräußern. [9.] Mit Wissen des Bergvogts und Bergrichters dürfen sie ihre Lehen verkaufen, wobei den anderen Anteilseignern ein einmonatiges Vorkaufsrecht sowie ein einjähriges Lösungsrecht zukommt. [10.] Die Anteilseigner sollen sich wegen der Samkost einigen; bei Säumnissen verliert der Säumige seinen Anteil. [11.] Wenn das Bergwerk ertragreich ist, sollen die Anteilseigner mit Hilfe des Pfalzgrafen von diesem eine Ordnung nach Bergwerksrecht erwirken. [12.] Wer außerhalb des Bezirks und der Fundgruben arbeiten möchte, der soll das vom Bergvogt zu Lehen empfangen, die Bergordnung beachten und den Zehnt bezahlten. [13.] Den Amtleuten wird befohlen, diese Freiheit etc. zu beachten und die Anteilseigner dabei zu schirmen, da sonst Strafe und Ungnade drohen. Philipp beruft sich dabei auf den 9. Artikel der Goldenen Bulle Karls IV., der in deutscher Übersetzung zitiert wird, wonach den Kurfürsten die Verleihung von Bergwerken etc. zusteht. Als Anteilseigner der 16 Teile werden genannt: Blicker Landschad von Steinach, Hofmeister; Dieter Landschad von Steinach, Amtmann zu Stromberg; Heinrich Wolf von Sponheim; Dr. Thomas Dornberg, Rat; Alexander Pellendorfer, Protonotar; Balthasar von Weiler, Sekretär; Meister Paulus Baumann (Buweman), Hofgerichtsschreiber; Niklaus Weiterstadt (Wytterstatt) und Johannes Sommer, beide Kanzleischreiber, zusammen ein Anteil; Johannes Rockenhausen, Kanzleischreiber; Niklaus Wolf, Landschreiber zu Alzey; Anthis von Flomborn und Peter Queych, Keller und Ausvogt zu Alzey, zusammen ein Anteil; Eberhard Pellendorfer und der Schultheiß zu Wonsheim (Wanszhen), Bergvogt zu Daimbach, zusammen ein Anteil; Hans Schmelzer zu Daimbach und Peter Ziegler zu Weinheim, zusammen ein Anteil; Wilhelm Fischer von Bingen, Heinrich Scherer und Hermann von Stromburg, allen zusammen ein Anteil; Peter Engels und seinen Mitgesellen ein Anteil; ein Anteil für die von den Anteilseignern bestimmten Gotteshäuser zu Stromberg und anderswo.

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