Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, oberster Landvogt im Elsass, bestätigt den Juden und Jüdinnen, die in der Landvogtei im Elsass derzeit oder zukünftig sitzen, ihre von Päpsten, Kaisern und Königen verliehenen Freiheiten, Privilegien und Gewohnheitsrechte. Sie sollen bei diesen gehandhabt werden und bei den hergebrachten Abgaben (gewerffe oder sture) bleiben. Forderungen der Städte, Amtleute und Untertanen in der Landvogtei an Juden wegen Schuldsachen sollen nach deren Freiheitsbriefen verhandelt werden. Die Juden sollen vom Pfalzgrafen und seinen Amtleuten unbeklagt bleiben, es sei denn, ein Kläger bringt öffentlich Klagen unter nähereren Bestimmungen gegen sie vor, die diesen unmittelbar an Leib und Gut betreffen. Beschuldigt ein Kläger einen Juden nicht offen eines solchen Delikts, soll er die entsprechende Strafe desselben erleiden. Man soll keinen Juden gefangen setzen, der nicht von einem städtischen Gericht zur Strafe verurteilt (verfellig) worden ist. In dem Fall soll er nicht mehr, als bei seiner "judischeit" geloben, Leib und Gut nicht aus der Stadt zu entfremden. In sein Haus sollen keine Hüter gesetzt werden. Ist ein Jude dem Landvogt zur Strafe verfallen, beträgt die Höchstrafe 25 Gulden, außer bei Mord und Diebstahl. Bei Prozessen mit Körperstrafe sollen je zwei unbescholtene (unversprochen) Christen und Juden über einen Juden richten, bei Gütersachen genügen zwei Bürger aus dem Ort. Der Bann eines nicht im Reich ansässigen Judenmeisters ist ungültig, gültig jedoch der eines von den Juden im Reich erwählten. Bei uneiniger Wahl entscheidet der amtierende Judenmeister seinen Nachfolger. Bei Sachen, die die Ehre oder Angelegenheiten über 10 Gulden betreffen, soll der Judenmeister nicht alleine, sondern mit drei Juden, die "das lant" erwählt, nach Mehrheitsentscheid urteilen. Dieses Gremium ist für einheimische und fremde Juden zuständig, damit keine Juden in der Landvogtei von fremden Gerichten beirrt werden. Bei einer Pön von 25 Gulden an den Pfalzgrafen ist es den Juden in der Landvogtei verboten, sich vor fremden Gerichten oder unzulässigen Judenmeistern zu beklagen und Urteile zu empfangen. Der Judenmeister und die drei Richter dürfen zwingen und bannen, wer vor ihr Gericht nicht gehört. Bußen an Leib und Gut gebühren dem Pfalzgrafen. Die Juden erhalten freies Geleit für anhängige Rechtshändel (alle vergangen sachen). Juden, die "im lande scheddelich werent", sollen vom Judenmeister und den drei Richtern gebührlich verurteilt werden. Amtleute und Untertanen sollen die Juden bei diesen Artikeln schirmen und handhaben. Will ein Dritter mit einem königlichen Achtbrief einen Juden beschweren oder sein Hab und Gut beirren, soll beides geschirmt werden, bis die Sache vor den Pfalzgrafen gebracht wird. Wird einem Juden ein Pfand gestohlen, soll er den Namen des Diebs nicht nennen, das Pfand ist gegen Erstattung von Hauptgut und Wucher zu lösen, wie anderswo nach Gewohnheit. Will eine Stadt dies nicht dulden, dürfen die Juden den Schulbann von den Pfanden nicht entfernen und den Amtleuten darüber "nit antwurten". Besondere Freiheiten des Landsvogts an einzelne Juden bleiben davon unberührt. Bei Zuzug von Juden in die Landvogtei sollen sie die genannten Freiheiten genießen, doch ihren Anteil an den Kosten des Freiheitsbriefs nach Weisung des Judenmeisters und der drei Repräsentanten bezahlen. Alle Juden haben freien Abzug aus dem Reich. Die drei sollen vom Landvogt und seinen Amtleuten nicht beirrt werden, Klagen gegen sie sind vor den Judenmeister zu bringen. Kurfürst Friedrich versichert die Handhabung der Juden bei diesen Artikeln und den Freiheiten, die sein Vater Pfalzgraf Ludwig III., ihnen gegeben hatte.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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