Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass er Ludwig von Sickingen zum Rat, Hofgesinde und Diener auf Lebtag angenommen hat und ihn mit seinen Gütern in Schirm genommen hat. Er versichert, Ludwig und das Seine wie andere vom Hofgesinde und die eigenen Leuten und Lande zu schirmen, sofern ihm der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen und seinem Hofgericht genügt. Kurfürst Friedrich weist seine Ober- und Unteramtleute um Beachtung und Sicherstellung von Schutz und Schirm an.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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