Geklagt wird aufNichtigkeit in der Hauptsache im Verfahren der Werdener Mannkammer um den Hof Borghorst (Urteil in der Hauptsache, obwohl Borghorst sich nur mit Einwänden gegen die Zuständigkeit des Gerichtes auf das Verfahren eingelassen und von der Horst noch keine Beweise vorgebracht hatte). Es wird als Klage wegen Nullität eingeleitet, nachdem die RKG-Appellation (vgl. RKG 655 (B 1712/5364)) durch Frist- und Formversäumnisse, deren Bestehen Borghost in seiner „simplicissima innocentia“ nicht bekannt gewesen seien, für desert erklärt worden sei. Am 13. Dez. 1603 erklärte das RKG das Verfahren für nichtig und ordnete Wiedereinsetzung Borghorsts in den Hof an. Im folgenden Streit um die Ausführung des Urteils, bes. die Erstattung der aus dem Hof erzielten Einnahmen an Borghorst.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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