Bischof Armand Gaston von Straßburg, Kardinal, gestattet den sämtlichen Einwohnern der Herrschaft Oberkirch das Brennen von Kirschen eigenen Gewächses sowohl zu eigenem Gebrauch als auch zu Handelszwecken unter Aufhebung der diesem Recht entgegenstehenden Bestimmungen der Artikel der Küferzunft.