Meynhardus, Bischof von Halberstadt, bekennt, daß er dem Abte
Gerhardus zu Werden und dessen Nachfolgern von den Feldern, die aus den, um
Helmenstat befindlichen, der Abtei zu Werden eigenthümlich gehörenden
Wäldern in der Folge noch gewonnen werden sollten, den
Noval-(Neubruch-)Zehnten für immer verliehen habe; jedoch mit Ausnahme von
den dem Convente St. Ludgeri in Helmenstat besonders zugehörenden Gehölzen;
wenn dagegen die Güter, welche die Gattin und Söhne des Gerhard de Romesleve
und Sifridus de novo foro von dem vorgenannten Abte besitzen, zu Äckern
umgeschaffen sein würden, so sollen die Äbte von Werden den Novalzehnten von
höchstens 30 Äckern oder Morgen (ingera) dieser Güter ungeschmälert
erhalten. Hiefür habe der Herr Abt Gerhardus unter rechtem Titel eines
Tausches ihm alles Eigenthum an der Villa Cuningesdorp bei Varsfelde
übertragen. - Dat. et act. anno domini 1249. - (Mit einem beschädigten
Siegel.)