Bastion Bader, sesshaft zu Neckartenzlingen, zu Nürtingen gef., weil er die ihm vom Amtmann von Neckartenzlingen mitgeteilte Mahnung des Vogts zu Nürtingen, sich bei ihm zu stellen, trotz seines Handgelübdes, dies zu tun, nicht befolgt hatte, sondern außer Landes geflohen war, jedoch auf vielfache Fürbitten strenger Bestrafung überhoben und nach Verbüßung der Gefängnishaft wieder freigelassen, schwört U.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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