Mechthild (Metze) von Virneburg (Virnenbuch), Gräfin zu Manderscheid, Witwe, bekundet: Ihr lieber huyßhere (Å) Kuno, Junggraf zu Manderscheid, Graf zu Blankenheim, Herr zu Kronenburg und Neuerburg, hat ihr ein Wittum von jährlich 400 oberländischen rheinischen Gulden, vier Mark Kölnisch für jeden, das sich im Fall der Wiederverheiratung auf die Hälfte reduzieren würde, ausgesetzt. Vor seinem Tod hat er Dietrich, Graf zu Manderscheid, Herr zu Schleiden und Daun, und Johann, Junggraf zu Manderscheid, Graf zu Blankenheim, ihren Schwiegervater und Schwager, gebeten, sie und ihre Kinder getreulich zu versorgen. Diese befanden die ausgesetzte Summe für zu gering, ihren "stayt zu halden", und haben ihr, um Zwietracht zwischen ihr und ihren Kindern zu vermeiden, zur Aufbesserung ihres Wittums die Dörfer Wolseiffen (Wolffsyffen) und Kaldenborn samt Zugehör in den Herrschaften Schleiden und Kronenburg übergeben, weiterhin anstelle des ihr ursprünglich verschriebenen Vogtshauses zu Schleiden Johann Bleibers (Blyffers) Haus ebenda bei der Kirche gelegen, mit seinem Begriff und Hausrat in standesgemäßen Umfang, dazu die untere Hälfte des Burggartens zu Schleiden sowie ein Haus in der Stadt Köln zu ihrer Verfügung. Die 400 Gulden Wittumsgeld kann sie selbst erheben, und zwar 100 am Zehnten "uff eysen steynberge" zu Schleiden, von den Hauern zu Kaltenberg (Kalderherbergen ghene Cronenberg gehorende) deren geschätzte Abgabe in Höhe von 35 Gulden, von dem Dorf Moringen mit Hochgericht und weiterem Zugehör, jedoch ohne den Moringer Wald, dessen geschätzte Abgabe von 51 ausgezahlten Manngelds, zwölf Fuhren Heu, angesetzt mit 12 Gulden, aus dem "Auwell" zu Schleiden, vier Schweine (meyer swyn), jährlich "uff der kynder daich" (Dez. 28) zu Schleiden abzuliefern, im Wert von 22 Gulden, schließlich die Abgabe von zwei Weingütern (Wyne hoeffe) zu Ürzig (Urtzge) und das durch den Abt von Echternach daselbst angewiesene Fuder Mannweins sowie 20 Malter Korn aus der Rente zu Daun, zusammen im Wert von 100 Gulden. Dies alles wird Mechthild zu lebenslangen Nießbrauch eingeräumt, danach fällt es erblich an ihre Kinder, Grafen zu Manderscheid, und deren Erben. Die ihr anvertrauten Besitzungen soll Mechthild nach altem Herkommen, Landrecht und Schöffenurteil halten; das Verhängen von Leibesstrafen bei den Gerichten zu Wolfseiffen und Moringen soll ihren Kindern, Herr zu Schleiden, vorbehalten bleiben. Da ihrem (Å) Gemahl Kuno und ihr nach dem Tod ihrer Brüder Georg und Wilhelm, Grafen zu Virneburg, erblich eine bedeutende Schuldenlast aufgebürdet wurde, verzichtet sie zur Wahrung ihres ungeschmälerten Wittums ausdrücklich für sich und ihre Kinder auf alle Rechte aus dieser Erbschaft. Für den Fall ihrer Wiederverheiratung erhöhen ihr Schwiegervater und Schwager die ursprünglich festgesetzte Leibrente von 200 auf 300 Gulden, die ihr ihre Kinder bis zu ihrem Tod einzuräumen hätten. Sie verzichtet auf alle Rechtsmittel, namentlich das privilegium restitutionis in integrum, und verspricht und schwört Einhaltung dieses Vertrags bei ihrer freulicher eren.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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