Johann Georg, Markgraf von Brandenburg, und sein Onkel Johann, Markgraf von Brandenburg-Küstrin, vergleichen sich auf der Grundlage von Verträgen zwischen letzterem und Joachim [II.], Kurfürsten und Markgrafen von Brandenburg, aus den Jahren [15]43 zu Köpenick, [15]45, [15]49 und [15]55 über die Güter des Stifts Lebus wie folgt: - obwohl Johann, Markgraf von Brandenburg-Küstrin, die im Vertrag von [15]55 von Johann Georg, Kurfürsten und Markgrafen von Brandenburg, zugesicherte Erbschaft an den Herrschaften Beeskow und Storkow bisher nicht erhalten hat, erklärt er sich bereit, die zum Stift Lebus gehörenden Güter in der Neumark im Land Sternberg Johann Georg auf die Dauer von weiteren vier Jahren zu überlassen, bei vorherigem Regierungsantritt im Kurfürstentum auf die Dauer von einem Jahr nach erfolgtem Regierungsantritt; - nach Ablauf der vorgenannten Fristen sollen die Güter - mit Ausnahme der Einkünfte, die dem Adel der Herrschaften Beeskow und Storkow dort zustehen - an Johann, Markgrafen von Brandenburg-Küstrin, fallen; desgleichen will letzterer alle in der Neumark gelegenen Rechte an Wiesen und Wäldern von Untertanen aus dem Lebuser Kreis als erbliche Rechte anerkennen; - bei Übertragung der Herrschaften Beeskow und Storkow - ein Jahr nach Regierungsantritt Johann Georgs, Markgrafen von Brandenburg - an Johann, Markgrafen von Brandenburg-Küstrin, soll dieser auf alle Rechte und Ansprüche an den Lebuser Gütern in der Neumark binnen Monatsfrist verzichten und alle Dokumente darüber herausgeben; - solange Johann Georg, Markgraf von Brandenburg, die o. g. Güter innehat, soll Friedrich von Bernheim das Gut Frauendorf behalten. "gescheen und vorfertigt zu Custrin, am sontage Letare, anno der weniger zall nach Christi [...] geburdt im achtundsechtzigsten"

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Brandenburgisches Landeshauptarchiv
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