Die Kläger beklagen, daß im Zuge der Pflasterung der Landstraße von Aachen ins Herzogtum Limburg der Verlauf verändert und die Straße erhöht wurde, so daß der alte Fahrweg von Burtscheid zu dieser Straße abgeschnitten und gesperrt wurde. Sie sehen darin einen ungerechtfertigten und nicht besprochenen Eingriff in ihre althergebrachten Besitzrechte als Reichsunmittelbare. Die Sperrung dieses in der Aachener Heide nahe der “Kuhescheiß” in den Aachener Busch eintretenden und dort auf die gemeine Aachener Landstraße treffenden Weges mache einen Umweg von mehr als einer Stunde bei Fahrten ins Limburgische notwendig. Die Beklagten bestreiten dagegen die Zulässigkeit des Mandates als eines von Untertanen gegen ihre Obrigkeit ohne vorgängiges Schreiben um Bericht erwirkten Mandates. Als Untertanen seien die Kläger anzusehen, nachdem die Abtei 1351 die jurisdictio und superioritas territorialis an die Reichsstadt Aachen abgetreten habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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