Philipp von Daun (Dhun), Herr zu Falkenstein und Oberstein, bekundet, dass er Zeisolf von Adelsheim (Adeltzhenn) für diesen selbst und in Gemeinschaft mit dessen Vetter Eberhard von Gemmingen dem Jüngeren Leibenstadt (Läubenstat), den Weiler und zwei Teile des Gerichts samt allen Zugehörungen, zu Erblehen verliehen hat.