Anspruch auf den auf der Weyerstraße in Köln gelegenen, vom Abt von St. Pantaleon lehenrührigen Hirtzhof, den früher die Geschwister Clara Elisabeth und Christina Barbara, Töchter des Johann von der Düssel, besessen hatten. Die beiden traten in das Ursulinenkloster in Köln ein, das die jährliche Pacht bis zum ihrem Tode einnahm. Danach baten die Ursulinen bei St. Pantaleon um Belehnung, da die Schwestern dem Kloster ihr ganzes Erbe, also auch den Hirtzhof, vermacht hätten und dieses Gut wie alle anderen Lehen von St. Pantaleon „feudum mere haereditarium“ sei. Als der Abt mit der Begründung, das Lehen habe „ad manum mortuam nit verbracht werden können“, die Belehnung verweigerte, klagten die Ursulinen beim Offizial in Köln, u. a. mit der Begründung, sie hätten eine auf dem Hof liegende Schuld von 500 Rtlr. abgelöst und für mehrere hundert Rtlr. neue Gebäude errichtet. Nach einem für ihn negativen Urteil appellierte der Abt 1722 an das RKG. Unterdessen ließ sich Franz von Schlaun als nächster Verwandter der verstorbenen Schwestern von der Düssel vom Abt belehnen und verkaufte den Hof an den nach Meinung des Appellanten nicht zum Lehen qualifizierten kurköln. Hofrat Ferdinand Fabri. Darauf machte der Appellant im Namen seiner Frau Christina Helena Embaven (Enbauen), die von einem ehemaligen Vasallen und Besitzer des Hirtzhofes abstammte, das „ius protimiseos“ geltend und verlangte vor der kurköln. Hofkanzlei von Fabri die Abtretung des Hofes gegen Erstattung des Kaufpreises. Fabri starb vor Klärung des Sachverhalts. Seine Witwe Maria Josepha geb. Hilgers war nicht seine Erbin. Da Franz von Schlaun nach Meinung des Appellanten weder Besitzer noch Vasall des umstrittenen Hofes gewesen sei, lehnte Hertmanni einen von der Witwe vorgeschlagenen Vergleich ab, verglich sich mit den Ursulinen und dem Waisenhaus in Köln und nahm das umstrittene Lehen im Namen seiner Frau in Besitz. Die Witwe Fabri aber verkaufte den Hof an den Kölner Bürgermeister Johann Peter Herwegh, der am 19. Aug. 1727 beim Gericht in der Weyerstraße ein „Decretum manutenentiae“ erwirkte. Darauf appellierte Hertmanni an die Hofkanzlei in Bonn. In der Zwischenzeit kam es zum Streit um die Erträge des Hofes. Gegen die Entscheidung des Appellationskommissars des Gerichts in der Weyerstraße, der die Erträge Herwegh zugesprochen und mit Arrest belegt hatte, appellierte Hertmanni an den Rat der Stadt Köln, der die Appellation jedoch abschlug. Das RKG revidierte am 22. Mai 1733 das Urteil der Vorinstanz und sprach Hertmanni sowohl den Hof als auch die Erträge seit 1727 zu.