Des Domkapitels zu Halberstadt sede vacante verordnete Räthe bekunden einen zwischen der Wittwe Heinrichs von Dorstadt und den von seiner Tochter mit Ernst von Honrodt erzeugten Kindern einerseits, und den Gebrüdern Franz u. Christoph von Dorstadt anderseits zu Beilegung verschiedener Irrungen geschlossenen Vergleich. Die Wittwe hatte von den genannten Gebrüdern von Dorstadt gefordert: das Finckenhaus, Schweine- u. Schaf Hof zu Emerszlebenn und 5 Morgen als Ausstattung ihrer Tochter aus dem Lehn, ferner die Gebäude auf der Burg zu Emerzlebenn oder derer wehrschafft. Dagegen hatten die Gebrüder v. D. gefordert: aus der Leibzucht der Wittwe einige Lehngüter, an denen sie die gesammte Hand mit Heinrich v. D. gehabt haben, den Zehnten zu Neindorff, die Zinsen von den Lehngütern, welche das erste Jahr nach Heinrichs v. D. Tode fällig geworden waren, 1 Hufe Pfarr Acker zu Timmenrode u. Erstattung angezogenes schadens inn denn geholtzenn. Nach dem getroffenen Vergleich lassen die Parteien ihre erhobenen Ansprüche fallen, doch soll die Frau von Dorstadt die Miethe an der Pfarr Hufe zu Timmenrode an die Gebrüder v. Dorst. abtreten und denselben diejenigen 2 Hufen welche sie in Emersleben'scher Feldmark hat, tauschweise gegen 2 Hufen auf Halberstädt'scher Flur erblich abtreten. Für den Fall, daß die Hufen der Wittwe erbe seyndt, sollen die von den Brüdern zu gebenden Hufen auch zu erbe gemacht werden. Endlich soll die Wittwe ihre ihr jetzt zustehende Leibzucht behalten. Nach dem Toder der Wittwe fallen die Lehngüter, welche die Wittwe zur Leibzucht hat, an die Gebrüder zurück nach Inhalt des Leibzuchts Briefes und des von Bettman vonn Dorstadt, dem Vater der Gebrüder, erhteilten Consenses. Ernst von Honrodt hat diesen Vergleich anstatt der Wittwe v. Dorstadt u. seiner Kinder angenommen. Gegebenn zu Halberstadt denn 21. Marty anno 1572. MIt dem Siegel am Pergamentstr.

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Niedersächsisches Landesarchiv
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