Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet in Streitigkeiten zwischen den Kindern Konrads von Lomersheim (Lamersheim) (+), nämlich Michel, Chorherr zu Wimpfen im Tal, Konrad, Markus (Marxen), Ludwig, Eberhard, Profess zu Odenheim, Amalia, Klosterjungfrau zu Neuburg (Nüwenburg), Bärbel der "Schurvermenngin" zu Heidelberg einer- und Balthasar Imhof (Im Hoffe), Stadtschreiber zu Wimpfen, dessen Ehefrau Ottilia von Venningen und Balthasars Kindern Verena und Juliana andererseits die gütliche Entscheidung seiner Räte: 1. Die Lomersheimer Kinder sollen 600 Gulden Hauptgeld mit 30 Gulden jährlicher Gülte auf Weiler (Wyler), wovon die Klosterjungfrauen zu Neuburg 8 Gulden erhalten, binnen Monatsfrist ledigen und den Hauptbrief, der beim Rat zu Heidelberg hinterlegt ist, übergeben. Die Klosterjungfrauen sollen auf eine andere Gülte verwiesen werden. Die Eheleute Balthasar und Ottilia sollen die 30 Gulden auf Lebenszeit gebrauchen. Nach ihrem Tod ohne gemeinsame Kinder fallen die 600 Gulden Hauptgeld mit Gülte wieder an die Lomersheimer Kinder. Im Fall gemeinsamer Kinder der Eheleute sollen die 600 Gulden zwischen diesen und den Lomersheimer Kindern zu gleichen Teilen pro Kopf (in capita) geteilt werden. [2.] Mit Balthasars Erbe soll folgendermaßen verfahren werden: Überlebt er Ottilia ohne gemeinsame Kinder, sollen 10 Gulden weiter gegeben werden, nämlich eine Gülte über 4 Gulden auf Konrad Weldner, Bürger zu Wimpfen, 1 Gulden auf Heinz Heilmann zu Eisesheim (Yseßheym), 1 Gulden auf Hans Bergwick zu Obereisesheim (Obern Yseßheym), 1 ½ Gulden auf Heinz Hoffman und Ulrich Gernolt, 2 ½ Gulden auf Wilhelm Gulmen zu Bregenz (Pregentz). Diese 10 Gulden gehen an seine Kinder aus erster Ehe Verena und Juliana. Das übrige soll unter diesen und den Lomersheimer Kindern geteilt werden. Hinterlässt er gemeinsame Kinder soll nach Abzug der 200 Gulden Hauptgeld mit 10 Gulden Gülte eine gleiche Teilung unter den drei Kindergruppen geschehen. Überlebt Ottilia, soll sie all sein Gut ihr Leben lang besitzen und nach ihrem Tod geschehen, was zuvor genannt wurde. Ottilia darf davon etwas für ihr Seelenheil verwenden. [3.] Andere Verträge in dieser Sache sind nichtig. [4.] Ottilia verspricht die Einhaltung des Vertrags gesondert, da es ihr Wittum berührt, das sie von ihrem ersten Ehemann erhalten hatte.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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