(1) N 1333 (2)~Kläger: Heinrich Conrad Niemeyer, Amtmann zu Sternberg, (3)~Beklagter: Graf Simon August zur Lippe (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Simon Heinrich Gondela 1752 ( Subst.: Dr. Ernst Karl Christian Fischer Prokuratoren (Bekl.): Dr. Philipp Ludwig Meckel [1748] 1753 ( Subst.: Dr. Johann Paul Besserer ( Dr. Johann Jakob Wickh [1764] 1764 ( Subst.: Lic. Johann Paul Besserer (5)~Prozessart: Citationis ad videndum exigi debitum cessum una cum usuris et expensis sicque se condemnari Streitgegenstand: Die Klage ist auf Begleichung einer Schuld von ursprünglich 25365 Rtlr. für Waren, die der Humfelder Kaufmann Hans Hermann Kleindieck geliefert hatte, gerichtet. Der Kläger erklärt, auch die in einem Vergleich von den Kleindieckschen Erben ermäßigte Summe von 17000 Rtlr. sei von der Rentkammer nicht bezahlt worden, so daß die Erben sie schließlich an ihn cediert hätten. Trotz aller Bemühungen habe aber auch er keine Zahlung erreicht. Der erst nach Rufen (28. März 1753) und nachdem die Litiskontestation von amtswegen für erfolgt erklärt worden war (20. Juni 1753) erscheinende Beklagte bestreitet das Bestehen einer liquiden Forderung, da die vorliegenden Unterlagen nicht die gesamte ursprünglich geltend gemachte Forderung von 25365 Rtlr. belegten, folglich ohne Vorlage aller dazu notwendigen Belege der Vergleich als unrechtmäßig geschlossen und damit nichtig gelten müsse. Er fordert zudem, der Kläger müsse unter Eid mitteilen, wieviel er den Kleindieckschen Erben für die Übernahme der Forderung bezahlt habe (und könne mehr als diese Summe nicht fordern). Nach 1764 außer einem Completum-Vermerk vom 16. März 1767 bis 1782 keine Handlungen protokolliert. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens von Seiten des Beklagten Mitteilung der Witwe des Klägers, der Fall sei 1774 verglichen. Abschließender Completum-Vermerk vom 2. Juni 1783. (6)~Instanzen: RKG 1752 - 1783 (1725 - 1764) (7)~Beweismittel: Abrechnung (Q 12). Kaufmanns-Rechnungen Kleindiecks, 1725 - 1733 (Q 14 - 16). (8)~Beschreibung: 6 cm, 212 Bl., lose; Q 1 - 50, 1 Beil. (Bl. 1 - 9) = (wohl Hand- oder Partei-) Protocollum judiciale, enthält über die im RKG-Protokoll verzeichneten Termine hinaus einen weiteren am 10. November 1786 mit Benennung eines Substituten und dessen Zustimmung zur Substitution.