Konrad Knut [von Weißenfels] und Bertold von Scheidungen (Schidingen) beurkunden, dass der verstorbene Markgraf Dietrich (Th.) von Landsberg aus feindseliger Gesinnung den Grafen Hermann und Heinrich von Osterfeld (Osteruelt) einen ihnen gehörenden Hof mit Zubehör in Greißlau (Grizla) widerrechtlich genommen und dem Edlen Ulrich von Pack (Pak) übereignet habe. Als nach dem Tode dieses Markgrafen dessen Sohn Markgraf Friedrich von Meißen und Landsberg den Vorsitz im Landding (iudicio, quod vulgariter dicitur lantdik) zu Schkölen (Scholen) geführt habe, hätten die genannten Grafen vor ihm Klage über das ihnen angetane Unrecht in der üblichen Rechtsform erhoben und den Ulrich von Pack wegen des von diesem vor vielen Jahren und gegen den Willen der Grafen in Besitz genommenen Hofes auf drei Gerichtsterminen zur Verantwortung gefordert, wo weder er noch sein Anwalt (procuratorem) erschienen sei. Darauf habe der Markgraf nach eingeholtem Rat tüchtiger und edler Männer als öffentliches Urteil verkündet, dass den Grafen die genannten Güter wiedererstattet und Ulrich von Pack aberkannt werden sollen. Die Aussteller bezeugen, dass dies vor ihnen sowie in Gegenwart zahlreicher anderer Edlen, Ritter, Bürger und Bauern geschehen sei. Sie weisen im Auftrag des Markgrafen und des Gerichts als Vollstrecker (huius rei missi executores) die Grafen in den Besitz (possessionem corporalem) ihrer Güter ein und sprechen sie Ulrich und seiner Familie ab (Provenienz Langendorf?).