1591 Dez. 20 Georg Friedrich d.Ä. Graf von Hohenlohe[-Neuenstein] sowie Abt Johann [IV. Lurtz], Prior und Konvent des Klosters Schöntal schließen zur Abstellung ihrer Übervorteilung durch die Bürgerschaft zu Sindringen beim Zehnteinzug einen Vertrag über folgende Punkte: 1) Zusammenlegung und hälftige Aufteilung der bisher separat genossenen Weingülten, -zehnten und -gefälle und des Kelterrechts, 2) desgleichen des Fruchtzehnten und des sog. Kirlinshellers, 3) Pfarrkompetenz und Aufteilung des kleinen Zehnten unter beide Herrschaften, 4) gemeinsame Nutzung und Unterhaltung der Zehntscheuer und Kauf einer neuen Scheuer für den Pfarrer, 5) gemeinsame Unterhaltung der Kelter und Übernahme der Herbstkosten, 6) Übernahme der Baulast für Pfarrhaus und -scheuer durch Schöntal, 7) gemeinsame Übernahme von Gült- und Zehntwein der Pfarrei und Entschädigung des Pfarrers durch ein Holzdeputat, 8) Kauf von Gült- und Zehntwein des Heiligen durch beide Herrschaften gegen je 50 fl, 9) Ersetzung der den Kelterleuten bisher zustehenden Rechte - Zechen unter der Kelter während der Weinlese, tägliches Weindeputat (Weinabtragen), Kelterfässlein - durch ein tägliches Entgelt von 3 bz, 10) Faselviehhaltung und 11) separate Auszehntung der auf Brachland angeblümten, bisher zum kleinen Zehnten gezogenen Sommer- und Wintergerste und des Buchweizens (Heydenkhorn). - Beide Parteien erhalten eine Ausf. dieses Vertrags. Siegler: die A. Ausf. Perg. - 3 Sg., 1. und 2. in Holzkapsel ohne Deckel, 3. besch., Umschrift des Abtssg.: SECRETVM.ABBATIS SPECIOSAE.VALLIS - unter der Plica U.: links der Graf, rechts: Johannes Abbt zu Schönthall sowie - ohne Namen - der Prior: Prior und Convent manu propria - Rv.: Vertrag zwischen den Hohenloischen Herrn Graven zu Waldenburg und Schönthal, wegen Frucht- und Weinzehendten, item wegen der PfarrCompetentz und kleinen Zehenden zu Sindringenn, de Anno 1591; Waldenburg Lit.: Zum Kirlinsheller s. Fischer, Schwäbisches Wörterbuch Bd. 4, 1914, Sp. 413: "Unklar".