Bischofsheim: Georg Karl Franz Ignaz Johann Nepomuk Freiherr v. Fechenbach zu Lautenbach, Dekan und Kapitular des Domstift Mainz, bekundet, daß die Domherren 'capitulariter' dem darmstädtischen Schultheißen zu Bischofsheim (Mayn-), Michael Hessemer, und Philipp Wiesenäcker, seinem Schwiegersohn, Haus, Scheune und Hofreite, beiderseits der Dorfgasse gelegen, mit allen Rechten und Gerechtigkeiten unter folgenden Bedingungen zu Erbleihe verliehen haben: [1] die beiden Genannten sollen ein Laudemium von 1350 Gulden bezahlen, wobei ihnen bis zur gänzlichen Begleichung eine Frist von 6 Jahren eingeräumt wird. [2] An St. Martinstag [Nov. 11] während der lfd. Frist sollen sie nicht mehr als den 6. Teil, also 225 Gulden, abtragen. [3] Innerhalb der übrigen 5 Jahre sollen sie die 225 Gulden weiterhin bezahlen, aber nur mit 3 Prozent verzinst. [4] Bis zur gänzlichen Bezahlung behält das Domkapitel das 'dominium directum' und das Einstandsrecht [Retrakt], auch wenn die beiden Beständer, Johann Michael Hessemer und sein Schwiegersohn Philipp Wiesenäcker, ihr 'dominium utile' über kurz oder lang an ihre Leibeserben übergeben oder versteigern lassen. [5] Die Beständer wollen außer den gen. 'Laudemialgelder(n)' den mit dem geistlichen Pfründgut und Zehnten verbundenen 'Schutz- und Kundwein', der bisher vom Domkapitel bezahlt wurde, übernehmen und gerichtlich auf ihr Haus, Scheune und Hofreite umschreiben (transcribiren) lassen. [6] Obwohl die Güter und Gefälle des Domkapitels laut Verträgen mit dem Landgraf von Hessen von 1587 und 1662 von Landsteuer, Schatzung und Reichssteuer befreit sind, verpflichten sich die Beständer, in Kriegs- und Friedenszeiten alle Reallasten, Kontributionen und Brandschatzungen zu zahlen. [7] Die Beständer sollen die auszustellenden 'reversales' vom hess. Amt Rüsselsheim bestätigen und diese gegen den Erbleihbrief des Domkapitels eintauschen. Die beiden Beständer versprechen, die Bestimmungen des Vertrags einzuhalten. Der [Amtmann zu Rüsselsheim Karl Franz Strecker] bestätigt den Revers von amtswegen [in einem Vermerk, Rüsselsheim 1780 Dezember 16].