1655 Aug. 16, Residenzschloss Ellwangen Johann Rudolf [von Rechberg], Propst zu Ellwangen, erlaubt Wilhelm Christoph Adelmann von Adelmannsfelden (#107) bis auf Widerruf, genau beschriebene Wälder und Wildbänne des ellwangischen Schlosses und Amts Wöllstein zu bejagen und alles große und kleine Waidwerk darin zu treiben mit Hetzen, Beizen, Pirschen und anderem. Vom Brandsteigle bis zum Austeg am Kocher haben der A., sein Stift Ellwangen und Wilhelm Christoph Adelmann laut dem zwischen Propst Johann Christoph [I.] einerseits und Wolf Caspar Adelmann (#86) und den Söhnen seines Bruders Erhard [II.] Adelmann (#85) andererseits am 5. Mai 1597 geschlossenen Vertrag die Jagd gemeinsam. Der A. verleiht Wilhelm Christoph Adelmann ferner die Jagd in einem weiteren genau beschriebenen Bezirk, den die von Hürnheim innehatten und der nach ihrem Aussterben an Ellwangen heimgefallen war, alles Jagen des Amts Wöllstein, sowie das Jagen im Teschental. Im Teschental hat Wilhelm Christoph Adelmann die Jagd gemäß dem zwischen den Brüdern Christoph und Heinrich von Limpurg einerseits und Walther von Hürnheim zu Hochaltingen und Wöllstein andererseits am 7. Sept. 1556 (Mo) geschlossenen Vertrag auszuüben. Ferner gelten folgende Bedingungen: Die jetzigen und künftigen ellwangischen Beamten, die Schultheißen und die künftigen Förster zu Abtsgmünd dürfen auf Wild pirschen, das ihnen über den Weg läuft (uff anstehendtes Glückh etwaß zuebürschen), wie der A. ihnen das eigens erlauben wird. Die ellwangischen Untertanen des Amts Wöllstein haben in zumutbarem Maße (nach discretion) und auf Gebot der ellwangischen Beamten an der Jagd teilzunehmen, müssen jedoch dem Adelmann nicht das Wildzeug führen. Der A. und seine Nachfolger haben das Recht, selbst oder durch Dritte, die sie dazu abordnen, neben Wilhelm Christoph Adelmann an der Jagd teilzunehmen oder diese auch ohne ihn zu betreiben. Beide Teile können diesen Vertrag mit vierteljährlicher Frist kündigen. - Wilhelm Christoph Adelmann hat hierüber einen Revers ausgestellt, in dem er bezeugt, dass weder er noch ein anderer Inhaber der adligen Sitze Hohenstadt, Neubronn und Schechingen an den gen. Orten eine besondere Jagens- und Waidwerksgerechtigkeit besitzt oder beansprucht. Siegler: der A. (Unßer fürstl. Secret) Ausf. Perg. - 1 Sg. abg. - Kv.: Ellwangische Bewilligungs-Brieff umb die Jagen und andern Waidtwerckhs im Ambt Wöllstein ... Altsignatur(en): No. 34; - a. [korrigiert zu: 1]; - 17/6; - I D Nro. 14b