Philipp, Graf zu Virneburg und Neuenahr, Herr zu Saffenburg, und seine Gemahlin Walburga (Walpurg) von Solms als Erben der (å) Brüder Georg und Wilhelm, Grafen zu Virneburg, Brüder bzw. Schwäger der Aussteller, quittieren für sich und ihre Erben und Nachkommen Dietrich, Graf zu Manderscheid, Herr zu Schleiden, und Johann, Junggraf daselbst, Graf zu Blankenheim, neve und Schwager der Aussteller, als Momper und Vormünder der unmündigen Kinder des (å) Junggrafen Kuno zu Manderscheid, über alle Forderungen, die sie an Kuno oder seine unmündigen Kinder stellen konnten. Ausgenommen bleiben sollen nur die Forderungen aus der Erbteilung zwischen den (å) Grafen Ruprecht und Wilhelm von Virneburg, nämlich die Verschreibung und der Erbkauf über 150 rheinische Gulden in Gold, die gegen 3000 Gulden ausgelöst werden können, und weiter die Auftragung der 300 Real mit der Verschreibung über 100 Gulden Manngeld, die vereinbarungsgemäß ausgelöst werden können. Sie versprechen für sich und ihre Erben, an die Vormünder bzw. die später mündigen Kinder keinerlei Forderungen mehr zu richten, abgesehen von den vorstehend aufgeführten. Sr.: Beide Ausst. Ausf. Perg. - 2 Sg. anh. besch. - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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