Berufung gegen die Verhängung einer Strafe von 100 Gulden durch die 1. Instanz gegen den Appellanten, weil dieser zu leichte Gewichte benutze. Die Appellaten erwidern, sie hätten auf Klage der gemeinen Bürgerschaft eine Überprüfung aller großen und kleinen Gewichte in der Stadt durchgeführt, wobei die zu leichten Gewichte des Appellanten aufgefallen seien. Der Appellant behauptet, dies sei eine Repressalie gegen ihn. Der Schultheiß von Düren habe ihn wegen einer anderen Streitsache beim Rat der Stadt „hässig zu machen“ versucht. Der Appellant lag mit Christian von Meisheim wegen seiner Behausung in Rechtsstreit vor Schultheiß und Schöffen des Stadtgerichts Düren. Als er von einem ihm ungünstigen Urteil an Meier und Schöffen der Stadt Aachen als zuständigen Oberhof appellierte, habe der Schultheiß vergeblich versucht, ihn mit Gewalt aus dem streitigen Haus zu entsetzen. Seit 1533 wird vor dem RKG wegen der Einsetzung einer Kommission zur Untersuchung der Anschuldigungen verhandelt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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