Landgraf Friedrich von Thüringen, Markgraf von Meißen und im Osterland, Herr des Pleißenlandes, bekundet, dass er mit Heinrich [von Hohenberg], Ab...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1331-1340
1338 Mai 17
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel (Reitersiegel)
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der gegeben ist ze Franchenfort nach Cristes geburte druzehenhundert iar dar nach indem acht und drisigesten iar an dem Sunnentag so man singet Vocem Iucunditatis
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Landgraf Friedrich von Thüringen, Markgraf von Meißen und im Osterland, Herr des Pleißenlandes, bekundet, dass er mit Heinrich [von Hohenberg], Abt von Fulda, eine Einung geschlossen hat. Streitigkeiten sollen gütlich entschieden werden. Landgraf und Abt wollen sich und das Land des anderen wechselseitig beschützen, insbesondere die Landstraße zwischen Eisenach und Fulda. Von der Beistandsverpflichtung werden ausgenommen: das Reich, der [Erz-]Bischof von Mainz [Heinrich III. von Virneburg], der Landgraf von Hessen und der Graf von Henneberg. Bei einem Hilfeersuchen muss der andere ihn mit 20 Bewaffneten auf eigene Gefahr und Kosten des anderen unterstützen. Gemeinsam gemachte Beute an Gut und Gefangenen wird nach der Mannzahl geteilt. Eroberte Burgen soll der jeweilige Landesherr, Abt oder Landgraf, erhalten. Burgen, die zwischen den Ländern oder außerhalb davon liegen, werden gebrochen oder gemeinsam besetzt. Beide Seiten setzten vier Mann als Schiedsrichter bei Streitigkeiten ein: Berthold von Hasselrode, Wetzel vom Stein (Wezchel vom Stain) auf Seiten des Landgrafen; der Abt bestimmt Ritter Friedrich von Heringen und den Knappen Götz von Wildprechtroda (Wilbrechterode). Im Streitfall soll der Kläger einen Tag fordern (tage muten). Binnen 14 Tagen wird die Klage nach Recht oder gütlich entschieden. Eine Verlängerung um 14 Tage ist möglich. Für den Fall der Uneinigkeit seiner Schiedsrichter benennt der Landgraf als Obmann seinen Onkel (ohem) Graf Berthold von Henneberg; dieser soll binnen Monatsfrist entscheiden. Bei Ausfall eines Schiedsrichters wird ein neuer bestimmt. Die Einung gilt bis zum nächsten Michaelstag [1338 September 29] und von da an zwei Jahre. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Frankfurt. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsabtei Fulda 1338 Mai 17...
Vermerke (Urkunde): Siegler: Landgraf Friedrich von Thüringen
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Schannat, Historia Fuldensis, Nr. CLX
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Landgraf Friedrich von Thüringen, Markgraf von Meißen und im Osterland, Herr des Pleißenlandes, bekundet, dass er mit Heinrich [von Hohenberg], Abt von Fulda, eine Einung geschlossen hat. Streitigkeiten sollen gütlich entschieden werden. Landgraf und Abt wollen sich und das Land des anderen wechselseitig beschützen, insbesondere die Landstraße zwischen Eisenach und Fulda. Von der Beistandsverpflichtung werden ausgenommen: das Reich, der [Erz-]Bischof von Mainz [Heinrich III. von Virneburg], der Landgraf von Hessen und der Graf von Henneberg. Bei einem Hilfeersuchen muss der andere ihn mit 20 Bewaffneten auf eigene Gefahr und Kosten des anderen unterstützen. Gemeinsam gemachte Beute an Gut und Gefangenen wird nach der Mannzahl geteilt. Eroberte Burgen soll der jeweilige Landesherr, Abt oder Landgraf, erhalten. Burgen, die zwischen den Ländern oder außerhalb davon liegen, werden gebrochen oder gemeinsam besetzt. Beide Seiten setzten vier Mann als Schiedsrichter bei Streitigkeiten ein: Berthold von Hasselrode, Wetzel vom Stein (Wezchel vom Stain) auf Seiten des Landgrafen; der Abt bestimmt Ritter Friedrich von Heringen und den Knappen Götz von Wildprechtroda (Wilbrechterode). Im Streitfall soll der Kläger einen Tag fordern (tage muten). Binnen 14 Tagen wird die Klage nach Recht oder gütlich entschieden. Eine Verlängerung um 14 Tage ist möglich. Für den Fall der Uneinigkeit seiner Schiedsrichter benennt der Landgraf als Obmann seinen Onkel (ohem) Graf Berthold von Henneberg; dieser soll binnen Monatsfrist entscheiden. Bei Ausfall eines Schiedsrichters wird ein neuer bestimmt. Die Einung gilt bis zum nächsten Michaelstag [1338 September 29] und von da an zwei Jahre. Siegelankündigung. Ausstellungsort: Frankfurt. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: [[jpg:hstam/Urk. 75/Urk. 75 Reichsabtei Fulda 1338 Mai 17...
Vermerke (Urkunde): Siegler: Landgraf Friedrich von Thüringen
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Schannat, Historia Fuldensis, Nr. CLX
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ
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