7 Fideikommissakten
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Gliederung
Abt. 350 Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Abt. 350 Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Beschreibung:
Die nachfolgend verzeichneten Fideikommissakten sind in der Hauptsache 1970 vom Oberlandesgericht abgegeben worden, einige Sprengstücke folgten später (Acc. 44/1970, Acc. 38/1980, Acc. 135/1995). Das Familienfideikommiss war eine Einrichtung des deutschen Rechts, wonach ein Familienvermögen, meist Grundbesitz, durch eine einmalige private Willenserklärung für unveräußerlich erklärt wurde. Das Fideikommiss blieb stets ungeteilt in der Hand eines Familienmitgliedes. Ihm stand allerdings nicht das Vermögen selbst, sondern nur der Ertrag des Vermögens zur freien Verfügung. Die Fideikommisse standen unter staatlicher Aufsicht. Die Fideikommissbehörden waren im Herzogtum Holstein das Obergericht bzw. die Oberdikasterien in Glückstadt, im Herzogtum Schleswig das Obergericht bzw. die Oberdikasterien zu Gottorf. Ab 1867 war das Oberappellationsgericht zu Kiel bzw. das Oberlandesgericht zuständig. Im Herzogtum Lauenburg fungierten vor Einrichtung des Oberlandesgerichts die Regierung bzw. das Kreisgericht zu Ratzeburg als Aufsichtsbehörden. Die Weimarer Verfassung von 1919 bestimmte in Artikel 155 die Auflösung der Fideikommisse. Nach anfänglicher landesgesetzlicher Auflösung erfolgte sie später rechtseinheiltich durch das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzblatt I S. 825; Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939, Reichsgesetzblatt I S. 509). Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 ist 1947 die Auflösung bestätigt worden. Als letztes Fideikommiss in Schleswig-Holstein wurde 1995 das von-Bülow-Gudower Fideikommiss aufgelöst. Zum Schutz der zum Fideikommissvermögen gehörenden Wälder und Deiche waren bei der Auflösung Wald- und Deichgüter bzw. Schutzforsten gebildet worden. In besonderen Fällen, z.B. zur Erhaltung von Gegenständen von besonderem künstlerischen oder historischen Wert, konnten die Fideikommissgerichte von Amts wegen auch Stiftungen errichten. Deutschrechtliche Lehen sind seit dem 17. Jahrhundert in Schleswig-Holstein nicht mehr vorhanden mit Ausnahme des Gutes Schönweide, das bis 1820 Lehnsqualität behielt. In Lauenburg wurde das Lehnswesen erst durch das Gesetz über die Auflösung des Lehnsverbandes im Herzogtum Lauenburg vom 8. März 1876 beseitigt. Die hier verzeichneten Akten sind bei sämtlichen oben genannten Fideikommissbehörden erwachsen. Sie sind im Landesarchiv jedoch nicht auf die einzelnen Provenienzen aufgeteilt, sondern aus praktischen Gründen ungeteilt im Bestand des Oberlandesgerichts belassen worden. Der Bestandes ist von Heinrich Freiherr von Hoyningen gen. Huene verzeichnet und klassifiziert worden. Das 1981 gefertigte Findbuch liegt als Nr. 4339 hier im Bestand. Literatur: Georg Kraus: Das Recht der Familienfideikommisse und der Familienstiftungen in Schleswig-Holstein. In: Schleswig-Holsteinische Anzeigen (81/1917), 1-46. Max Sering: Erbrecht und Agrarverfassung in Schleswig-Holstein. Berlin 1908, 354-357. Georg von Hobe-Gelting: Die rechtliche Stellung der adligen Güter und Gutsbezirke in Schleswig-Holstein in der Zeit von 1805 bis 1928. Diss. Kiel 1974, 32-37.
Die nachfolgend verzeichneten Fideikommissakten sind in der Hauptsache 1970 vom Oberlandesgericht abgegeben worden, einige Sprengstücke folgten später (Acc. 44/1970, Acc. 38/1980, Acc. 135/1995). Das Familienfideikommiss war eine Einrichtung des deutschen Rechts, wonach ein Familienvermögen, meist Grundbesitz, durch eine einmalige private Willenserklärung für unveräußerlich erklärt wurde. Das Fideikommiss blieb stets ungeteilt in der Hand eines Familienmitgliedes. Ihm stand allerdings nicht das Vermögen selbst, sondern nur der Ertrag des Vermögens zur freien Verfügung. Die Fideikommisse standen unter staatlicher Aufsicht. Die Fideikommissbehörden waren im Herzogtum Holstein das Obergericht bzw. die Oberdikasterien in Glückstadt, im Herzogtum Schleswig das Obergericht bzw. die Oberdikasterien zu Gottorf. Ab 1867 war das Oberappellationsgericht zu Kiel bzw. das Oberlandesgericht zuständig. Im Herzogtum Lauenburg fungierten vor Einrichtung des Oberlandesgerichts die Regierung bzw. das Kreisgericht zu Ratzeburg als Aufsichtsbehörden. Die Weimarer Verfassung von 1919 bestimmte in Artikel 155 die Auflösung der Fideikommisse. Nach anfänglicher landesgesetzlicher Auflösung erfolgte sie später rechtseinheiltich durch das Gesetz über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. Juli 1938 (Reichsgesetzblatt I S. 825; Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939, Reichsgesetzblatt I S. 509). Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 45 ist 1947 die Auflösung bestätigt worden. Als letztes Fideikommiss in Schleswig-Holstein wurde 1995 das von-Bülow-Gudower Fideikommiss aufgelöst. Zum Schutz der zum Fideikommissvermögen gehörenden Wälder und Deiche waren bei der Auflösung Wald- und Deichgüter bzw. Schutzforsten gebildet worden. In besonderen Fällen, z.B. zur Erhaltung von Gegenständen von besonderem künstlerischen oder historischen Wert, konnten die Fideikommissgerichte von Amts wegen auch Stiftungen errichten. Deutschrechtliche Lehen sind seit dem 17. Jahrhundert in Schleswig-Holstein nicht mehr vorhanden mit Ausnahme des Gutes Schönweide, das bis 1820 Lehnsqualität behielt. In Lauenburg wurde das Lehnswesen erst durch das Gesetz über die Auflösung des Lehnsverbandes im Herzogtum Lauenburg vom 8. März 1876 beseitigt. Die hier verzeichneten Akten sind bei sämtlichen oben genannten Fideikommissbehörden erwachsen. Sie sind im Landesarchiv jedoch nicht auf die einzelnen Provenienzen aufgeteilt, sondern aus praktischen Gründen ungeteilt im Bestand des Oberlandesgerichts belassen worden. Der Bestandes ist von Heinrich Freiherr von Hoyningen gen. Huene verzeichnet und klassifiziert worden. Das 1981 gefertigte Findbuch liegt als Nr. 4339 hier im Bestand. Literatur: Georg Kraus: Das Recht der Familienfideikommisse und der Familienstiftungen in Schleswig-Holstein. In: Schleswig-Holsteinische Anzeigen (81/1917), 1-46. Max Sering: Erbrecht und Agrarverfassung in Schleswig-Holstein. Berlin 1908, 354-357. Georg von Hobe-Gelting: Die rechtliche Stellung der adligen Güter und Gutsbezirke in Schleswig-Holstein in der Zeit von 1805 bis 1928. Diss. Kiel 1974, 32-37.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
26.01.2026, 1:00 PM CET