Vidimus des Johann, Abt des Klosters zu Roggenburg, über die von König Sigismund ausgestellte Urkunde, in der der Stadt Ulm die Freiheit von fremden Gerichten bestätigt wird, und ihr erlaubt wird, wenn sie in eigener Sache angeklagt wird, um den Schein der Parteilichkeit zu vermeiden, an die Gerichte der Städte Memmingen, Gmünd oder Biberach zu verweisen, gegen die dann auch keine Berufung eingelegt werden kann.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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