Ulrich Albrecht von Gaisberg, Philipp Ludwig Schilling von Cannstatt urkunden: nachdem die einzige übriggebliebene Chorjungfrau des Stifts zu Oberstenfeld Anna Maria von Reitzenstein mit Rat der dazu erbetenen Hans Albrecht von Wöllwarth zu Fachsenfeld, der Freien Reichsritterschaft in Schwaben, Viertels am Kocher verordneten Ausschuß und Rat und des Philipp Knipschild, Doktors beider Rechte und Syndikus der Ritterschaft, in der Absicht, wieder ein Kollegium zu bilden, der Bitte entsprochen hat, die Johanna Elisabeth von Sperberseck, Tochter des ¿ Johann Ludwig von Sperberseck, fürstlich pfalzgräflichen Rats und Hofmeisters zu Neuburg an der Donau, in das Stift aufzunehmen, soll sie alsbald 3 lb h in die Stiftung erlegen und dem Konvent bezahlen. Desgleichen soll sie eine vollständige Bettstatt einbringen, die der Stiftung verbleiben soll, wenn sie lebendig oder tot austritt. Ferner soll sie sechs Jahre lang vom Stift nicht mehr als Essen und Trinken erhalten, doch alles nach der jetzigen leidigen Beschaffenheit des Stifts und der Schmälerung von dessen Einkünften. Sie soll auch der Äbtissin versprechen, so lange sie im Stift ist, ihr Gehorsam zu leisten ohne Widerrede und die Ordnung einhalten, auch ohne Bewilligung der Äbtissin nicht aus dem Stift gehen, reiten oder fahren und nach Ende der sechs Jahre selbst und durch ihre Verwandten um eine ganze Pfründe bitten, doch soll es im Willen von Äbtissin und Konvent stehen, sie in den Konvent aufzunehmen. Wenn sie eine ganze Pfründe erhalten hat, soll sie wie andere Konventjungfrauen nach Beschaffenheit der Zeit und des Einkommens an allen Renten, Gülten, Zinsen, Zehnten und anderem Anteil haben. Wenn sie sich verheiratet oder sonst nicht mehr im Stift bleiben wollte, soll sie von dem Tag an nichts mehr erhalten. Wenn sie lebendig oder tot aus dem Stift geht, soll sie oder ihre Erben 20 fl bei der Stifung lassen, wie es gebräuchlich ist. Die AA. versprechen, wenn sie dazu aufgefordert werden, dem Stift in allen seinen Angelegenheiten behilflich zu sein, wobei ihre Lehen und die Herren, denen sie deswegen verpflichtet sind, ausgenommen sein sollen. Äbtissin und Konvent haben ihnen zugestanden, wie es Herkommen der Stiftung ist, daß sie die Johanna Elisabetha zu sich nehmen oder anderweitig versorgen können, doch daß sie nichts aus dem Stift nehmen soll, denn was sie erspart oder darin erworben hat. Doch soll sie die genannten 20 fl im Stift lassen. Die AA. und Johanna Elisabetha versprechen, die vorgeschriebenen Bestimmungen einzuhalten ohne irgendwelche Rechtsbehelfe.